22  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  (83.

b)  Der  Geltungsbereich  des  neuen  Liegenschaftsrechts  ist
gemäß  der  Uebergangsvorschrift  des  Art.  189  Abs.  3  E.G.
B.  G.  B.  insoweit  unberührt  gelassen,  als  auf  die  Aufhebung
von  Rechten,  welche  an  einem  Grundstück  oder  an  einem
Rechte  an  einem  Grundstück  zu  der  Zeit,  in  der  das  Grundbuch
  bereits  als  angelegt  anzusehen  ist,  bestehen,  die  bisherigen
  Gesetze  so  lange  anzuwenden  sind,  bis  das  betreffende
Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.  Die  Erlöschung
von  Grunddienstbarkeiten  durch  Nichtgebrauch  und  durch  Ersitzung
  der  Freiheit  des  Eigenthums  besteht  daher  für  diesen
Fall  fort,  obwohl  das  B.  G.B.  diese  Aufhebungsgründe  nicht

kennt  (vgl.  unten  S.  401).
5.Die  rückwire=  5.  Die  Regel  von  dem  Verbot  der  rückwirkenden  Kraft
kende  Kraft  neuer  Gesetze,  die  im  Art.  184  E.G.  B.  G.  B.  grundsätzlich
des  neuemn  ausgesprochen  ist,  gilt  für  das  Grundbuchrecht  in  dieser

rundbuchrechts
  nach  Allgemeinheit  nicht.  Die  vorhandenen  Eintragungen  haben
Anlegung  mit  der  Geltung  des  neuen  Rechtes,  d.  h.  von  der  Zeit  an
des  Grund=  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  und
buchs.  für  die,  durch  besondere  Anordnung  ausgenommenen  Grundstücke,
  vom  Zeitpunkt  der  thatsächlich  erfolgten  Anlegung
an  (s.  oben  S.  20),  ihre  frühere  Bedeutung  verloren  und  diejenige
  erhalten,  welche  das  B.  G.  B.  damit  verbindet  (Art.  189
Abs.  1  E.G.  B.  G.  B..

Im  Einzelnen  wird  auf  den  Rechtszustand  der  Uebergangszeit
bei  Darstellung  der  Rechtsinstitute  selbst  eingegangen  werden,  hier
genüge  folgender  Ueberblick.  Es  sind  drei  Gruppen  zu  unterscheiden.“)

a)  Das  bestehende  Eigenthum  an  Grundstücken  unterliegt

nach  Inhalt  und  Umfang  gemäß  Art.  181  Abs.  1  E.G.
B.  G.  B.  dem  neuen  Rechte.  Daraus  folgt  z.  B.  die  sofortige
Geltung  der  Vorschriften  über  den  abgeleiteten  Erwerb  durch
Rechtsgeschäfte  und  Verlust  des  Eigenthums  (8  925ff.),  über
das  Nachbarrecht  (6  906—924),  über  den  Eigenthumsanspruch
(§§  985  ff.),  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
(§§  891ff.),  über  Miteigenthum  (§8  1008ff.  B.  G.B.)  u.  A.

14)  Vgl.  Mot.  zum  I.  Entwurf  eines  E.G.  S.  268  bis  273;  Habicht
S.  344  bis  373;  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  zu  Art.  181  ff.;  Goldmann=Lilienthal
  S.  10  bis  12;  Altvater  in  Meckl.  Zeitschrift  XVI  S.  156  f.
vgl.  auch  Förster-Eccius  Preuß.  Privatrecht  Bd.  1  §  10,  Dernburg  Preuß.
Privatrecht  1  §  30,  Göppert-Eck  bei  Ihering  Bd.  22  S.  35  ff.