8  8.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  23

Ausnahmen  sind  nur  bezüglich  des  Mehreren,  nicht  nach
Bruchtheilen  zustehenden  Miteigenthums,  des  Sonderrechts  an
stehenden  Erzeugnissen  eines  Grundstücks  insbesondere  an
Bäumen,  für  das  Stockwerkseigenthum  und  für  mit  Wald
bestandene  Grundstücke  bestimmt  (Art.  181  Abs.  2,  182,  183
E.G.  B.  G.  B.  vgl.  oben  S.  21  u.  Anm.  13).

b)  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts
begründeten  begrenzten  dinglichen  Rechte  an  Grundstücken,
  wie  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Nießbrauch  u.  s.  w.
sind  grundsätzlich  von  der  Anwendung  des  neuen  Gesetzes
ausgeschlossen  (Art.  184  S.  1  E.G.  B.  G.  B.).  Sie  bleiben
mit  dem  aus  den  bisherigen  Gesetzen  hervorgehenden  Inhalt
und  Rang  bestehen,  da  ihre  Aufrechterhaltung  das  Poblizitätsprinzip
  nicht  erheblich  beeinflußt.  Es  sind  dies  im  Wesentlichen
  diejenigen  Rechte,  welche  nach  früherer  Gesetzgebung  zu
ihrer  Begründung  und  Wirksamkeit  der  Eintragung  überhaupt
  nicht  bedurften,  namentlich  die  Miethe  und  Pacht,
die  Grundgerechtigkeiten  und  gesetzlichen  Verkaufsrechte;
jedoch  versagt  die  solchen  Rechten  zukommende  bisherige  dingliche
  Wirkung  gutgläubigen  Dritten  gegenüber,  welche  nach
Anlegung  des  Grundbuchs  das  belastete  Grundstück  erworben
baben,  da  dieser  Erwerb  nach  §  892  B.  G.B.  geschützt  ist
(vgl.  zu  a  und  Art.  188  Abs.  2  E.G.  B.  G.B.)  15)  Nur  ist
zu  beachten,  daß  die  nach  Art.  114  E.G.  B.  G.  B.  von  der
Eintragungspflicht  ausdrücklich  befreiten  Rechte,  wie  die  Ablösungsrenten,
  bestehende  Grunddienstbarkeiten  in  Gemäßheit  des
Art.  187  E.G.  B.  G.B.  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber
  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der
Eintragung  bedürfen,  wenn  nicht  Landesgesetze  diese  Ausnahme
einschränken,  10)  und  daß  durch  landesherrliche  Verordnung
nach  Art.  188  E.G.  B.  G.  B.  eine  Beschränkung  des  öffentlichen
Glaubens  gegenüber  den  gesetzlichen  Pfandrechten,  Mieth=  und
Pachtrechten  eintreten  kann  (vgl.  für  Preußen  unten  S.  445).

15)  Vgl.  Niedner  a.  a.  O.  Anm.  2  zu  Art.  184  E.G.  S.  28,  Habicht,
S.  349.

10)  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen  Gebrauch  gemacht,  vgl.  Begründung
  zu  Art.  21  Prenß.  A.G.  B.  G.  B.  S.  34.  Im  Uebrigen  vgl.  noch
Art.  128  E.G.  B.  G.B.  hinsichtlich  des  Vorbehalts  für  nicht  buchungspflichtige
Grundstücke.