24  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  3.

Von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  erfreuen  sich  jedoch
der  durch  das  Prinzip  der  Nichtrückwirkung  ausgesprochenen  Schonung
nicht:  Das  Erbbaurecht,  auf  welches  nach  Anlegung  des  Grundbuchs
die  fich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  (§  1017  B.  G.B.)
sofort  Anwendung  finden,  und  die  Grunddien  stbarkeiten,  insofern  für
diese  das  Legalschuldverhältniß  nach  Maßgabe  der  88  1020—1028
B.  G.  B.  sofort  Gültigkeit  erlangt  (Art.  184  S.  2  E.G.  B.  G.  B.).
O0)  Rückwirkende  Kraft  hat  das  neue  Liegenschaftsrecht  hinsichtlich
der  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  bestehenden  Pfandrechte
an  Grundstücken  und  der  bestehenden  Grundschulden  (Art.  192
bis  195  E.G.  B.  G.  B.)  in  der  Richtung,  daß  ihr  Rechtsinhalt  —
ihr  Rang  bleibt  unberührt  —  sich  einer  der  neuen  Grundbelastungsformen
  anzuschließen  hat.  Diese  Ausgleichung  vollzieht  sich  wie  folgt:

«  a)  Pfandrechte  an  Grundstücken  gelten  der  Regel  nach

als  Hypotheken,  für  welche  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist  (Art.  192  Abs.  1
S.  1  E.G.  §  1116  Abs.  2  B.  G.  B.  sog.  Buchhypotheken):

Als  Pfandrechte  in  diesem  Sinne  sind  zunächst  die  Hypotheken
  der  in  Deutschland  geltenden  Grundbuch-  und  Hypothekengesetze
  anzusehen,  welche  zwar  nicht  streng,  aber  begrifflich
accessorischer  Natur  sind,  wie  die  Hypotheken  des  Preußischen,
Bayerischen,  Sächsischen,  Französischen  Rechtes,  aber  nicht  die
Pr.  Antichrese,  die  Bremer  Handfeste  und  meist  auch  die  Vorzugsrechte
  der  franzöfisch-  rechtlichen  Gebiete,  wenn  sie  in  das
Hypothekenbuch  eingetragen  sind,  ferner  überwiegend  die  bisherigen
  Zwangs=  u.  Arresthypotheken  bezw.  Vormerkungen  und
die  gerichtlichen  Hypotheken  im  Sinne  der  hypothéque  judiciaire
des  c.  c.,  vorausgesetzt,  daß  sie  zur  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Hypothelenbuch
  eingeschrieben  ist.1

Die  Hypotheken  des  Hamburger  und  Lübecker  und  zum
größeren  Theil  auch  des  Mecklenburgischen  Rechtes  sind  selbständig
  und  haben  den  Charakter  der  Grundschulden  des
Art.  195  E.G.  B.  G.B.

Durch  Landesgesetz  kann  nun  aber  bestimmt  werden,  daß  solche
Pfandrechte  als  Sicherungshypotheken  oder  als  Hypotheken

1.)  Vgl.  Art.  33  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  und  Begründung  S.  48—55.
Wegen  der  Antichrese  nach  Preuß.  Recht  vgl.  unten  S.  474.