88.  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  25

gelten  sollen,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs.
nicht  ausgeschlossen  ist,  und  ferner,  daß  eine  über  das  Pfandrecht
  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief  anzusehen  ist.
(Art.  193  E.G.).

8)  Kautions-,  Ultimat-,  bisherige  Sicherheitshypotheken,  bei.
denen  der  Betrag  der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,
nicht  bestimmt  ist,  werden  Sicherungshypotheken  im  Sinne
des  B.  G.B.'s  (Art.  192  Abs.  1  S.  2  E.G.,  88  1184,  1190.
B.  G.  B.)  die  Kautionshypothek  des  Preuß.  E.E.  G.  §  24
wird  die  Maximalhypothek  im  Sinne  des  §  1190  B.  G.B.
Da  diese  eine  Buchhypothek  ist,  so  verliert  der  Kautionshypothekenbrief
  seine  Bedeutung  und  eine  Abtretung  außerhalb.
des  Grundbuchs  wie  bei  der  Briefhypothek  ist  ausgeschlossen.
(Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Art.  33  8  1  Abs.  2).

7)  Bestehende  Grundschulden  und  die  über  dieselben  ertheilten.
Urkunden  (Grundschuldbriefe)  gelten  als  Grundschuld  bezw.
Grundschuldbriefe  des  neuen  Rechtes  (Art.  195  Abs.  1,  88  1191ff.
B.  G.  B.,  88  18,  20  Pr.  E.E.G.,  8122  Pr.  G.  B.O.)  Landesgesetzlichkann
  auch  hier  bestimmt  werden,  daß  eine  solche  als  eine  Briefhypothek
  oder  als  Sicherungshypothek  und  daß  eine  über  die-Grundschuld
  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief  gelten  soll.

d)  Revenüen-Hypotheken  bezw.  Grundschulden  bleiben  bebestehen
  (Art.  192  Abs.  2,  195  Abs.  1  S.  2).

c)  Durch  die  Anpassung  der  bestehenden  Grundbelastungsformen
  an  die  neuen  darf  das  bestehende  Rangverhältniß  nicht
beeinträchtigt  werden  (Art.  184  E.G.).  Es  muß  daher  Vorsorgegetroffen
  werden,  daß  das  überwiegend  in  Deutschland  geltende
Recht  vom  Vorrücken  der  nachstehenden  Realgläubiger  durch
den  ad  a  bis  c  gedachten  Ausgleich  nicht  berührt  wird.
Mit  Räücksicht  auf  das  weite  Anwendungsgebiet,  welches  der-Eigenthümerhypothek
  durch  das  B.  G.B.  eingeräumt  ist,  kann
zufolge  landesgesetzlichen  Vorbehalts  ein  Gläubiger,
dessen  Pfandrecht  zu  der  fraglichen  Zeit  besteht,  die  Löschung.
eines  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden  Pfandrechts,
falls  dieses  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,
in  gleicher  Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des.
Rechtes  auf  Löschung  gemäß  des  §  1179  B.  G.  B.  eine  Vormerkung
  im  Grundbuch  eingetragen  wäre  (Art.  194  E.G.);
dies  hätte  beispielsweise  von  Wichtigkeit  für  diejenigen  Fälle-