26  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [83.

des  Pr.  E.E.G.'s  sein  können,  in  denen  zwar  nach  diesem  Gesetze
  eine  Eigenthümerhypothek  nicht  entstehen  kann,  wohl  aber
nach  dem  B.  G.  B.

Aber  weder  das  Preußische  noch  das  Bayerische  A.G.
hat  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht.  Ein  Vorrücken
der  Nachhypotheken  findet  nach  dem  Zeitpunkte  der  Anlegung
des  Grundbuchs  nicht  mehr  statt,  so  länge  ein  kraft  des
E.G.  z.  B.  G.  B.  in  eine  Hypothek  des  neuen  Rechtes  umgewandeltes
  Immobiliarpfandrecht  im  Grundbuch  noch  eingetragen
  steht.  Wohlverstanden  aber  kann  diese  Umwandelung
kraft  Gesetzes  nur  bestehenden  Pfandrechten  gegenüber  erfolgen.
Eine  Hypothek,  welche  im  kritischen  Zeitpunkte  wegen  mangelnder
  Valuta  unwirksam  (z.  B.  Baugelderhypothek),  eine
Kautionshypothek,  welche  wegen  der  in  jenem  Zeitpunkt  bereits
erfolgten  Tilgung  rechtsungültig  ist,  kann  nicht  in  eine  Hypothek
  des  neuen  Reichsrechts  übergehen.  In  solcheg  Fällen  sind
die  Nachhypothekare  kraft  Gesetzes  vorgerückt,  mag  auch  der
materielle  ungültige  Bucheintrag  vorhanden  sein  (5  894  B.  G.  B.).
Besteht  aber  eine  Hypothek,  selbst  eine  Kautionshypothek,
in  jenem  Zeitpunkt  zu  Recht,  so  kann  sie  nach  demselben
als  bereits  umgewandelte  Sicherungs=  bezw.  Maximalhypothek
  des  B.  G.  B.'s  im  Gegensatz  zu  §  67  Preuß.  E.  E.  G.
Eigenthümerhypothek  werden.

Die  vom  Eigenthümer  vorbehaltenen  Hypothekenstellen
und  die  vor  der  Linie  getilgten  Hypotheken  in  Schleswig-Holstein
  und  Lauenburg  (88  22,  23  Ges.  v.  25.  Mai  1873,
88  47,  50  Abs.  2  Ges.  v.  8.  Juni  1896)  werden  wie  die
nach  dem  Preuß.  E.E.G.  bestehenden  Eigenthümerhypotheken
behandelt  und  unterliegen  den  Bestimmungen  des  B.  G.B.
über  die  Eigenthümerhypothek.:)
6.  Die  be-  6.  Von  dem  durch  Art.  193  begründeten  Vorbehalt  (oben  zu  5e
stehenden  Hy-zub  a  Abs.  4)  macht  das  Preußische  Ausführungsgesetz  z.  B.  G.  B.
pothelen  wie  folgt,  Gebrauch:

nach  dem

Preuß.  Aus-  a)  Im  Bereiche  der-Preuß.  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai
führungs-  1872  werden  die  bestehenden  Briefhypotheken  solche  im  Sinne
*"xv  S  des  B  G.B.#.  Nur  diejenigen,  bei  denen  auf  die  Ausfertigung

18)  Vgl.  Begründung  Entw.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  51—52,  Carl  Heymannsche
  Ausgabe.