83.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  27

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eines  Briefes  gemäß  §  122  Preuß.  G.B.O.  verzichtet  und
auch  nicht  nachträglich  nach  §  129  Abs.  2  a.  a.  O.  ein  Brief
gebildet  worden  ist,  werden  der  Regel  des  Reichsrechts  folgend
Buchhypotheken  (Art.  33  §  1  Abs.  1  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).

Das  Gleiche  gilt  für  ältere,  im  Geltungsbereich  der
Preuß.  Hypotheken-Ordnung  vom  20.  Dezember  1783  und
der  Preuß.  Hypothekennovelle  vom  24.  Mai  1853  begründete
Hypotheken.

Die  Hypothekenbriefe  neueren  Rechtes  wie  die  alten  Hypothekeninstrumente
  werden  als  Hypothekenbriefe  des  B.  G.B.
angesehen  (Art.  33  §  1  Abs.  1  S.  2,  §2  Abs.  1  Preuß.  A.G.
B.  G.  B.)

In  denjenigen  Gebietstheilen  der  Preuß.  Monarchie,
in  denen  die  Preuß.  Grundbuchgesetze  nachträglich  eingeführt
  sind  (Jadegebiet,  Schleswig-Holstein,  Hannover,
  Frankfurt  a.  M.,  Lauenburg)  haben  die  älteren
Pfandrechte  meist  die  Wirkung  einer  nach  dem  Preuß.  E.E.G.
begründeten  Hypothekerlangt,  aber  Briefhypotheken  im  preußischrechtlichen
  Sinne  sind  sie  nur  soweit  geworden,  als  die  betreffenden
  Gläubiger  Hypothekenbriefe  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  der  Preuß.  G.  B.  O.  beantragt  hatten,  deren  Ausfertigung
gebührenfrei  bei  Stellung  des  bezüglichen  Antrages  innerhalb
6  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  der  Grundbuchgesetze
erfolgte.  Diese  kostenfreie  Ertheilung  erfolgt  nunmehr  stets
gebührenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  nach  bisherigem  Rechte  beantragt
  wird,  und  dann  verwandeln  sich  auch  diese  Hypotheken
in  Briefhypotheken  des  B.  G.  B.'#S.  Nach  geschehener  oder
vermutheter  Anlegung  des  Grundbuchs  ist  das  bisher  zeitlich
unbeschränkte  Antragsrecht  ausgeschlossen,  und  die  bestehenden
Hypotheken,  für  welche  jener  Antrag  nicht  gestellt  worden

war,  folgen  der  Reichsregel  und  werden  Buchhypotheken  des

B.  G.  B.'s.  Diese  Grundsätze  gelten  auch  dann,  wenn  in  jenen
Gebietstheilen  das  Grundbuch  erst  nach  dem  1.  Januar  1900
als  angelegt  anzusehen  ist  (Art.  33  §  1  Abs.  1,  §  2  Abf.  2
Preuß.  A.G.  B.  G.  B).

Wo  die  bestehenden  Hypotheken  noch  die  accessorische  Natur
des  gemeinrechtlichen  Pfandrechts  bewahrt  haben,  wie  im
Bezirk  Kassel  in  Gemäßheit  des  E.G.  vom  29.  Mai  1873