28

Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [8  3.

842,  verwandeln  sie  sich  in  Sicherungshypotheken  des  B.  G.  B's,
welche  nach  Reichsrecht  auch  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  sind.  Von  dem  Vorbehalt  des  Art.  194  E.G.

B.  G.  B.  hat  Preußen  auch  hinsichtlich  dieser  Hypotheken  keinen

Gebrauch  gemacht  (Art.  33  §  3  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).0
Im  Rheinischen  Rechtsgebiete  gelten  die  Privilegien
(Vorzugsrechte)  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Hypothekenregister
  oder  Grundbuch  eingeschrieben  sind,  als  Hypotheken
  neuen  Rechtes  (Art.  33  §  1  Preuß.  A.G.).  Nicht
eingeschriebene  Privilegien  und  Hypotheken  verwandeln
  sich  in  Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek
  (Art.  33  §  4  Abs.  1  S.  1  Preuß.  A.G.,  vgl.  aber
Art.  55  §  9  daselbst,  wonach  die  in  jenem  Zeitpunkt  nicht
eingetragene  gesetzliche  Hypothek  der  Ehefrau  erlischt  und  die
eingeschriebene  sich  nicht  auf  solche  Forderungen  der  Frau
erstreckt,  welche  erst  nach  dem  gedachten  Zeitpunkt  entstehen).

Für  die  gesetzliche  Mündelhypothek  des  Französischen
Rechtes  ist  im  neuen  Recht  kein  Platz,  da  das  B.  G.B.  die
Mündel  anderweit  schützt  und  das  neue  Vormundschaftsrecht
mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten  ist.  Die  noch
bestehenden  sind  in  Folge  Gesetzes  vom  20.  Mai  1895  im
Hypothekenregister  eingetragen.

Gerichtliche  Hypotheken  des  Rheinischen  Rechtes,  die  zu
der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  nicht  in  dem  Hypothekenregister  eingeschrieben  sind,  erlöschen.
  Nach  diesem  Zeitpunkt  entscheiden  die  88  866,  867
C.P.  O.  Die  bis  dahin  eingeschriebenen  Hypotheken  gelten
als  Hypotheken  neuen  Rechtes  nach  Art.  33  §  4  Abs.  1,
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.

Eingeschriebene  Privilegien  und  Hypothelen  an  Nießbrauchsrechten
  an  einem  Grundstücke,  wie  sie  nach  Rheinischem
Rechte  zugelassen  sind  (Art.  2118  Nr.  20.  c.),  nach  welchem  das
Nießbrauchsrecht  Immobiliarqualität  hat,  verwandeln  sich  in  ein
Pfandrecht  an  dem  Nießbrauch,  und  zwar  erst  mit  der  Anlegung
des  Grundbuchs;  nicht  eingeschriebene  verwandeln  sich
in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  solchen  Pfandrechts.  Bis  zur

10)  Vgl.  Begründung  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  52/63.