8  4.  Das  örtliche  Geltungsgebiet  des  Reichsgrundbuchrechts.  29

Grundbuchsanlegung  gilt  das  bisherige  Recht  (Art.  33  §  4
Abs.  2  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.).

e)  Im  Landgerichtsbezirk  Wiesbaden  und  in  Helgoland  bleibt
es  bei  der  reichsgesetzlich  vorgesehenen  Ueberleitung  in  Buchhypotheken
  des  neuen  Rechtes.20)

8  4.  Das  äörtliche  Geltungsgebiet  des  Reichsgrundbuchrechts.

Art.  1  des  E.G.  enthält  nicht  den  Zusatz,  daß  das  B.  G.  B.  in
dem  ganzen  Umfange  des  Reiches  in  Kraft  tritt.  Es  versteht  sich  dies
von  selbst,  und  der  örtliche  Herrschaftskreis  des  Gesetzes  erstreckt  sich
auch  auf  die  Konsulargerichtsbezirke  und  die  deutschen  Schutzgebiete.
Soweit  das  Liegenschafts=  und  Grundbuchrecht  in  Frage  kommt,  kann
der  räumliche  Geltungsbereich  erst  festgestellt  werden  insoweit,  als  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Ergänzend  können  sowohl
andere  Reichsgesetze  wie  Landesgesetze,  insbesondere  die  partikulären
Ausführungsgesetze  zur  R.G.B.O.  zur  Anwendung  kommen.  Das
Verhältniß  der  letzteren  zu  diesen  untersteht  nach  §  82  Abs.  2  R.G.  B.  O.
den  Bestimmungen  des  E.G.  B.  G.  B.  Art.  2  bis  5,  32,  55.

Die  allgemeinen  Vorbehalte,  welche  im  E.G.  B.  G.  B.  zu  Gunsten
der  Landesgesetzgebung  gemacht  sind,  gelten  nach  §  83  R.  G.B.O.
auch  für  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  das  Grundbuchwesen;
  den  Landesgesetzen  stehen  nach  Art.  57,  58  E.  G.  B.  G.  B.
die  Hausverfassungen  gleich.

Maßgebend  ist  der  Grundsatz,  daß  das  Gesetz  des  Ortes  entscheidet,
in  welchem  das  Grundstück  belegen  ist  (lex  rei  sitae).  Nur  nach
diesem  Recht  bestimmt  sich  die  Form  eines  Rechtsgeschäfts,  durch  das
ein  Recht  an  einem  Grundstücke  begründet  oder  über  ein  solches  Recht  verfügt
  werden  soll  (Art.  11  Abs.  2  E.G.  B.  G.  B.).  Danach  richtet  sich
auch  die  Entscheidung,  inwieweit  der  Grundstückserwerb  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  ist,  z.  B.  beim  Erwerb  seitens  Mitglieder
religiöser  Orden  oder  seitens  Ausländer  (Art.  87,  88  E.G.  B.  G.B.).

Für  die  Deutschen  Schutzgebiete  kommt  dasjenige  Grundbuchrecht
  in  Anwendung,  welches  durch  Kaiserliche  Verordnungen,  wie
des  Näheren  oben  S.  12  erörtert  wurde,  sanktionirt  ist.

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20)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  55.
1)  Vgl.  Endemann,  Bd.  II  §  1  Nr.  4,  Leske  §  3  zu  Nr.  9.