Erstes  Buch.
Die  Grundbuchverfassung.“

Erster  Abschnitt.

Die  Grundbücher.
8  6.  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.

1.  Der  Kreis  der  in  die  Grundbücher  aufzunehmenden  Gegen-71.  Gegenstand
stände  ist  nach  geltendem  Recht  ein  sehr  umfangreicher,  indem  er  die  des  Grund-Rechte

  mit  sog.  Immobiliarqualität  umfaßt  (vgl.  z.  B.  §  69  des  Pr.
E.  E.  G.).  Das  Reichsrecht  gewährt  diese  Aufnahmefähigkeit  nur  zwei
Vermögensgegenständen:

1.  den  Grundstücken,

2.  dem  Erbbaurecht.“)

Die  Entscheidung  über  anderweit  aufzunehmende  Vermögensgegenstände
  ist  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.)

Wie  bereits  hervorgehoben  worden  ist,  spricht  das  B.G.B.  nicht
von  Rechten  an  unbeweglichen  Sachen,  sondern  nur  von  Rechten  an
Grundstücken,  indem  es  unter  unbeweglichen  Sachen  nur  Grundstücke
versteht.  9

buchs  nach
Reichsrecht.

2.  Das  Gesetz  kennt  eine  Begriffsbestimmung  des  Grundstücks  2.  Begriff  des

nicht.  Seine  Feststellung  ist  aber  nothwendig,  nicht  nur  materiell—

1)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  169—187,  454—480,  489  ff.
3)  §§  3,  7  R.G.B.  O.  Landseen  im  Sinne  von  den  Wasserstraßen  abgenommenen
  und  in  das  Kataster  ausgenommenen  Grundflächen  sind  als

selbständige  Grundstücke  anzusehen,  ogl.  Entsch.  des  Kammergerichts  XIV  S.  94,

XI  S.  377,  396.
5)  Val.  Art.  63,  67,  68,  74  E.G.  z.  B.  G.  B,  §§  7,  84  G.B.O.  und
unten  S.  36,  41.
4)  Vgl.  oben  S.  1.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  3

Grundstücks
und  des  amtlichen
  Verzeichnisses

(Katasters),
als  dessen
Grundlage.