34  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  [86.

rechtlich  in  Bezug  auf  das  Geltungsgebiet  der  Rechte  über  Grundstücke,
sondern  auch  formellrechtlich  wegen  der  Frage,  in  welchem  Umfange
Grundbücher  angelegt  werden  müssen.  Grundstück  im  Sinne  des
Liegenschaftsrechts  kann  nur  ein  räumlich  abgegrenzter
Abschnitt  der  unter  der  Herrschaft  des  B.  G.B.'s  stehenden
Erdoberfläche  sein,  dessen  rechtliche  Selbständigkeit  der
Wille  des  Eigenthümers  bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  ist
in  thatsächlicher  Richtung  erforderlich,  daß  er  in  seinem  Verhältniß  zu
dem  mit  ihm  in  natürlichem  Zusammenhange  stehenden  anderen  Abschnitten
  der  Erdoberfläche  ermittelt  wird,?)  in  rechtlicher  Beziehung,
daß  der  Eigenthümer  desselben  seinen  Willen  äußert,  inwieweit  er  ihn
als  Einheit  angesehen  wissen  will,  denn  er  kann  denselben  auch  theilen
und  jedem  Theil  rechtliche  Selbständigkeit  verleihen,  wie  umgekehrt
mehrere  Theile  rechtlich  vereinigen.5)

Die  thatsächliche  Feststellung  erfolgt  bei  einfachen  Verhältnissen
in  der  Regel  durch  eine  Beschreibung  der  Lage,  des  Namens  und  der
Grenzen;  bei  entwickelten  Geschäftsverhältnissen  giebt  ein  sicheres  Mittel
hierzu  die  geometrische  Vermessung  und  Kartirung  der  einzelnen
Grundstücke  nach  Bezirken  und  ein  für  jeden  einzelnen  Bezirk  angelegtes
topographisches  Verzeichniß,  in  welchem  die  Grundstücke  des  Bezirks
nach  Nummern  aufgeführt  sind.  Solche  amtlichen  Verzeichnisse  sind
schon  nach  geltendem  Recht  vielfach  vorhanden  unter  dem  Namen:
Kataster-,  Flur-,  Lager-,  Meßbücher.)

Reichsrechtlich  ist  zwar  vorgeschrieben,  daß  die  Bezeichnung
  der  Grundstücke  in  den  Grundbüchern  nach  einem
amtlichen  Verzeichniß  erfolgt,  die  Einrichtung  dieser  Verzeichnisse
  ist  jedoch  reichsrechtlich  nicht  geordnet,  vielmehr  ist
schon  um  die  Benutzung  der  vorhandenen  nicht  zu  beschränken,
das  Verfahren  bei  Herstellung  derselben  landesherrlicher
Verordnung  überlassen.)  Wesentlich  wird  es  bei  denselben  darauf
  ankommen,  daß  die  Grundstücke  nach  Merkmalen  bezeichnet  werden,

5)  Vgl.  Johow  Entw.  G.B.O.  S.  10;  Mot.  III  S.  53.

!)  Vgl.  §  890  B.  G.B.,  Art.  112,  *f  Nr.  3  E.G.  z.  B.  G.  B.,  98  5,  6,
49,  87  R.G.  B.O.

)  Vgl.  für  Preußen  §  4  Pr.  G.  B.O.  und  im  Uebrigen  die  Nachweisungen
bei  Johow  a.  a.  O.  S.  12;  Mot.  III  S.  24,  55,  Turnau  Nr.  6—8  zu  4
Pr.  G.O.  S.  35f.  .

S)§§2Abs.2S.2,89,96R.G.V.O.,ng.Akt.s186Abs.1E.G.z.B.GV