861  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  35

welche  dieselben  auffinden  und  von  anderen  unterscheiden  lassen.  So
sehr  auch  der  Werth  solcher  Verzeichnisse,  wenn  sie  auf  der  Grundlage
geometrischer  Vermessung  der  Grundstücke  beruhen,  erhöht  wird,  so  hat
die  R.  G.  B.  O.  eine  solche  Grundlage  nicht  vorgeschrieben,  vielmehr  auch
hier  der  Landesgesetzgebung  freien  Spielraum  gelassen,  und  nur  im
82  Abs.  2  bestimmt,  daß  die  Grundstücke  in  dem  amtlichen
Verzeichniß  unter  Nummern  oder  Buchstaben  zu  bezeichnen
sind.  Dabei  ist  es  auch,  wie  die  Denkschrift  z.  G.  B.O.  S.  16  besonders
  hervorhebt,  zulässig,  die  Grundstücke  nach  bestimmten  Merkmalen
  in  verschiedene  Gruppen  zu  theilen  und  innerhalb  jeder  Gruppe
die  zugehörigen  Grundstücke  in  gesonderter  Nummern=  oder  Buchstabenfolge
  aufzuführen.

Die  Bestimmung  bezweckt  die  Individualisirung  und
Identifizirung  des  Grundstücks.

Grundstück  im  Sinne  des  R.  G.  B.O.  kann  daher  in  der
Regel  nur  ein  in  dem  amtlichen  Verzeichnisse  unter  einer
besonderen  Nummer  oder  einem  Buchstaben  aufgeführtes
Stück  der  Bodenfläche  oder  mehrere  solcher  nach  dem  Willen
des  Eigenthümers  zu  einer  Grundstückseinheit  gemachten
Parzellen  sein.  Für  den  Begriff  des  Grundstücks  in  diesem  Sinne
kommen  etwaige  Gebäude  nicht  in  Betracht,  vielmehr  bildet  den  Gegenstand
  des  Grundbuchs  nur  der  in  dem  anmtlichen  Verzeichnisse  aufgeführte
  und  im  Grundbuch  mit  der  betreffenden  Nummer  bezeichnete
Flächenabschnitt;  eine  Grundfläche,  welche  grundbuchmäßig  nicht  zu
dem  Grundstück  gehört,  wird  nicht  dadurch,  daß  ein  Theil  des  auf
diesem  befindlichen  Gebäudes,  z.  B.  eine  Klosetanlage,  auf  jenem  ruht,
Bestandtheil  des  eingetragenen  Grundstücks.  Derartige  Fälle  können
leicht  eintreten,  wenn  die  in  der  Hand  eines  Eigenthümers  vereinigten
Nachbargrundstücke  später  getrennt  werden..)  Im  Uebrigen  aber  gehören
zu  einem  Grundstücke  als  wesentliche  Bestandtheile  die  innerhalb  der
Grenzen  des  eingetragenen  Flächenabschnitts  mit  dessen  Grund  und
Boden  fest  verbundenen  Sachen,  insbesondere  Gebäude  und  Erzeugnisse,
ferner  gelten  —  als  nicht  wesentliche  Bestandtheile  —  Rechte,  welche
mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden  sind,  z.  B.
Reallasten,  Grunddienstbarkeiten.  10)  Gebäude  oder  andere  Werke,  die
in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke  von  dem

")  Vgl.  R.E.  bei  Gruchot  Bd.  41  S.  1036ff.
10)  Vgl.  88  93,  94,  96  B.  G.B.
37