36  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  (§  6.

Berechtigten  mit  dem  Grundstücke  verbunden  worden  sind,  z.  B.  ein
von  einem  Erbbauberechtigten,  Nießbraucher  auf  dem  Grundstück  errichtetes
  Bauwerk,  sind  nicht  als  Bestandtheile  des  Grundstücks  anzusehen.
  Dasselbe  gilt,  wenn  sie  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke
mit  dem  Grundstück  verbunden  oder  in  ein  dazu  gehöriges  Gebäude
eingefügt  sind,  z.  B.  durch  einen  Pächter.  Sie  können  daher  auch
nicht  Gegenstand  des  Grundbuchs  werden,  sondern  sind  sachenrechtlich
wie  bewegliche  Sachen  zu  behandeln.31)  Das  B.  G.  B.  kennt  im
Gegensatz  zum  früheren  Pr.  Recht  keine  unbeweglichen  Zubehörstücke,
  da  der  Zubehörbegriff  nach  §  97  des  B.  G.B.s
nur  auf  bewegliche  Sachen  angewendet  wird  (vogl.  §  5  Abs.  1
Preuß.  G.  B.  O.  v.  5.  Mai  1872).
3.  Gegenstand  3.  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbaugerechtigkeiten,
des  Grund-sonstige  selbständige  Berechtigungen,  Erbpachtrechte,  Büdner-,
buche  8  Häuslerrechte  können  Grundbuchobjekte  werden,  insoweit  durch  landesrechtliche
  Vorbehalte  derartige  Rechtsverhältnisse  unberührt  geblieben
sind  (Art.  67  Abs.  1,  68,  73,  74,  63  E.  G.  B.  G.  B.  §  84  R.G.B.O.).
4.  Die  Ein-  4.  Die  Verbindung  des  Grundbuchs  mit  einem  amtlichen  Verrichtung
  des  zeichniß  geschieht  in  Preußen  durch  die  Zurückführung  der  Grundbücher
aumchen,  auf  die  Steuerbücher  (Art.  2  V.  v.  13.  XI.  1899  unten  S.  970).
(Katasters)  Behufs  Erhebung  der  Grundsteuer  führt  der  Staat  eigene,  auf  geoin
  Preußen  metrische  Vermessungen  gegründete,  Lage  und  Umfang  wenigstens  der
ländlichen  Grundstücke  genau  bezeichnende  Bücher,  den  sog.  Kataster,
in  welche  auch  alle  späteren  Veränderungen  der  Grundstücke  nachgetragen
  werden.1)  Die  Kataster  oder  Grundsteuerbücher  bestehen
aus  dem  Flurbuche,  der  Grundsteuermutterrolle  und  Gebäudesteuerrolle:
a)  Flurbuch:  Die  Ergebnisse  der  geometrischen  Vermessung  sind
in  Karten  verzeichnet,  welche  für  die  einzelnen  Katastralgemeinden
  resp.  Flurabtheilungen  aufgestellt  worden  sind.
Das  einzelne  Grundstück  ist  darin  mit  einer  Nummer  bezeichnet,
die  Nummern  laufen  durch  jede  der  gefertigten  Gemarkungsflurkarten
  von  1  an  fort.  Die  Nummer,  welche  ein  Grundstück
  in  der  Karte  erhalten  hat,  wird  bei  einer  Theilung
desselben  immer  beibehalten  (Stammparzelle).  Diesen  Flurkarten
  entsprechen  Flurbücher.  In  demselben  sind  nämlich
die  vermessenen  Grundstücke  in  der  Nummerfolge  der  Karte

11)  §  95  B.  G.B.;  vgl.  Eck,  Vortr.  S.  105,  Dernburg  III  §  4  Nr.  2.

1)  Vgl.  die  Anw.  des  Fin.  Min.  v.  31.  März  1877,  die  allg.  Verf.  v.  5.  Juni
1877  J.  M.  Bl.  S.  103ff;  §§  29,  30  Abs.  3  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  990.