86.3  Gegenstand  des  Grundbuchs.  Begriff  des  Grundstücks.  37

nach  ihrem  Flächeninhalte  und  Reinertrage,  bei  Angabe  der
Namen  der  Eigenthümer  verzeichnet.

Schließt  z.  B.  das  Flurbuch  mit  der  Parzellennummer  344
ab,  und  die  Parzelle  40  soll  getheilt  werden,  so  erhält  die
neue  Parzelle  die  Nummer  345,  und  die  Nummer  der  Stammparzelle
  tritt  als  Nenner  unter  dieselbe  —  d  Durch
diesen  Hinweis  auf  die  ursprüngliche  Nummer  kann  das
Grundstück  stets  genau  ermittelt  werden.  Bei  nicht  nummerirten
Grundstücken,  z.  B.  öffentlichen  Wegen,  wird  der  neuen  Parzelle
die  Nummer  der  der  Stammparzelle  nächst  angrenzenden
unter  Zusatz  des  Buchstabens  O  (Orientierungsnummer)  bei-»

  345
gefügt.  z.  B.  O.

b)  Grundsteuermutterrolle:  Sie  ist  in  Artikel  eingetheilt.
Der  einzelne  Artikel  enthält  die  sämmtlichen  Liegenschaften
desselben  Eigenthümers,  soweit  sie  dem  Bezirk  angehbren,  mit
Angabe  ihres  Flächeninhalts,  Reinertrages  und  der  veranlagten
  Grundsteuer.

Tc)  Die  Gebäudesteuerrollen  geben  Auskunft  über  die  zur
Gebäudesteuer  veranlagten  Gebäude,  Hofräume  und  Hausgärten,
  deren  Flächeninhalt  ein  Morgen  nicht  übersteigt.

5.  Das  amtliche  Verzeichniß  und  seine  Grundlagen  haben  aber  5.  Die  rechtnicht

  die  Eigenschaft  ausschließlicher  Beweismittel  für  den  Flächeninhalt
  und  die  Grenzen  der  einzelnen  Parzellen,  denn  es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  dieselben  keine  absolute  Gewähr  für  die  Nichtigkeit
  aller  daraus  hervorgehenden  Angaben  über  Lage,  Größe  und
Umgrenzung  der  einzelnen  Bestandtheile  des  Grundstücks  geben  können.
Deshalb  muß  der  Nachweis  etwaiger  Unrichtigkeit  selbst
dann  zugelassen  werden,  wenn  dieselben  in  die  Grundbücher
nach  deren  Zurückführung  auf  die  amtlichen  Verzeichnisse
übergegangen  sind,  insbesondere  trifft  dies  bei  Grenzregulirungsklagen
  in  Folge  falscher  Kartirungen  zu.  An  sich  kann  durch  die  bloße
Zurückführung  des  Grundbuchs  auf  das  amtliche  Verzeichniß  Eigenthum
  weder  erworben  werden,  noch  verloren  gehen.

Reichsrechtlich  sind  Verfahrensvorschriften  über  die  Berechtigung
der  aus  dem  amtlichen  Verzeichnisse  in  die  Grundbücher  übernommenen
Größenangaben  der  Grundstücke  nicht  gegeben,  vielmehr  ist  diese  Materie
der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  In  der  Regel  wird  eine  derartige

liche  Bedentung
  des  amtlichen
  Verzeichnisses.
