1.  Umfang  der
Buchungspflicht
  in  Ansehung
  der
Grundstücke.

2.  Die  vom
Buchungszwange
  befreiten

Grundstücke.

38  Anerkennung  des  Buchungszwanges.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  (§  7.

Berechtigung  von  Amtswegen  zu  erfolgen  haben,  weil  die  Grundbücher
  grundsätzlich  mit  den  amtlichen  Verzeichnissen  in  Uebereinstimmung
erhalten  bleiben  sollen  (vgl.  §  29  V.  v.  20.  11.  99,  oben  Anm.  12).18)

Dieses  Verfahren  von  Amtswegen  findet  aber  seine  Schranke  bezüglich
  der  quantitativen  Feststellung  des  Grundbuchobjekts  in  den
Grundsätzen  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  da  das
Grundstück  in  dem  Umfange,  wie  es  in  dem  Grundbuch  bezeichnet  ist,
insoweit  schlechthin  maßgebend  bleibt,  als  es  die  im  Vertrauen  auf
das  Grundbuch  erfolgte  Erwerbung  von  Rechten  erfordert.)

§  7.  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser
Regel.

1.  Ein  jedes  Grundstück  in  der  S.  34  gegebenen  Begriffsbestimmung
  ist  dem  Eintragungsprinzip  gemäß  nach  §  3  S.  1  R.G.B.O.
reichsrechtlich  in  das  Grundbuch  aufzunehmen.  Es  ist  nicht  nur  aufnahmefähig,
  sondern  auch  aufnahmepflichtig  und  muß  von
Amtswegen  gebucht  werden.  Ein  solcher  unmittelbarer  Zwang  ist
den  Landesgesetzen  überwiegeud  fremd,  selbst  das  Preußische  Recht
ließ  die  Buchung  nur  auf  Antrag  geschehen  und  übte  nur  vermöge  der
materiellrechtlichen  Bestimmungen  mittelbar  einen  Zwang  zur  Anlegung
eines  Grundbuchblatts  aus  (vgl.  §  134  Preuß.  G.B.O.).

2.  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  solchen  Grundstücken,  welche
nach  Art.  186  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  durch  besondere  landesherrliche
  Anordnung  von  der  Buchung  ausgenommen  sind
(vgl.  oben  S.  20,  unten  S.  328,  329;  V.  v.  13.  11.  1899)  und  den
sogen.  buchungsfreien  Grundstücken,  denn  die  letzteren  unterstehen
nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Allgemeinen  dem  neuen  Recht,

jene  nicht.
Den  Kreis  der  privilegirten  Grundstücke  bestimmt  8  90  R.  G.  B.  O.

in  der  Art,  daß  im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  festgestellt
  werden  kann,  daß  nur  auf  Antrag  ein  Grundbuchblatt

13)  Vgl.  Entsch  des  Kammergerichts  II  S.  88,  IV  S.  430,  XI  S.  96,
Bl.  f.  R.  1895  S.  82.  Sind  in  der  Eintragungsbewilligung  die  belasteten
Grundstücke  richtig  nach  den  Angaben  des  Buches  bezeichnet,  so  kann  der  Umstand,
  daß  die  Uebereinstimmung  des  Grundbuchs  mit  der  Mutterrolle  zweifelhaft
  ist,  die  Beanstandung  des  Antrages  und  die  Beibringung  eines  Mutterrollenauszugs
  nicht  rechtfertigen,  die  Berichtigung  hat  von  Amtswegen  zu
erfolgen  (a.  a.  O.  VI  S.  97,  IV  S.  130  Nr.  56,  III  S.  125).

11)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  44  Nr.  10  a  S.  219.