8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  39

erhalten:  die  Grundstücke  des  Reichs=  und  Landesfiskus  oder
gewisser  juristischer  Personen  wie  Kirchen,  Klöster,  Schulgemeinden,
die  öffentlichen  Wege  und  Gewässer,  sowie  solche  Gründstücke,
welche  einem  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnunternehmen
gewidmet  sind;  ferner  die  Grundstücke  eines  Landesherrn,  also  auch
eines  fremden,  sowie  diejenigen,  welche  zum  Hausgut  oder  Familiengut
einer  landesherrlichen  Familie,  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern
oder  der  Familie  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des
vormaligen  kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  nassauischen
Fürstenhauses  gehören.

a)  Für  Preußen  ist,  mit  Ausnahme  des  Gebietes  des  chemaligen  a)  Die  bu—
Herzogthums  Nassau  (Art.  2  V.  v.  11.  Dezember  1899  G.S.  S.  595),  chungsfreien
durch  die  V.  v.  13.  November  1899  Art.  1  (unten  S.  976)  hinsichtlich  Enmyituche
.  .  n  Preußen.
jenes  Vorbehalts  Gebrauch  gemacht  worden.

Der  legislative  Grund  besteht  in  der  regelmäßigen  Verkehrs—
unfähigkeit  der  betreffenden  Grundstücke,  sei  es  in  Folge  der  Rechtsstellung
  ihres  Eigenthümers,  sei  es  wegen  des  Zweckes,  dem  diese
Gegenstände  dienen.

b)  Diese  Ausnahme  von  der  Buchungspflichtigkeit  hat  b)Zulässigkeit
nur  die  Bedeutung,  daß  das  Grundstück  nicht  von  Amts=  der  Buchung
wegen  eingetragen  wird,  auf  die  Buchungsberechtigung  hat  nir
sie  keinen  Einfluß.  Auf  den  Antrag  des  Eigenthümers  oder  Antrag.  n
eines  Drittberechtigten,  der  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  verlangen
kann,  muß  das  privilegirte  Grundstück  in  das  Grundbuch  eingetragen
werden,  damit  Niemand  in  der  Verwirklichung  der  ihm  zustehenden
Rechte  verhindert  werde.#))

War  für  das  eximirte  Grundstück  schon  ein  Grundbuchblatt  angelegt,
  oder  erwirbt  eine  der  begünstigten  Personen  ein  solches  Grundstück,
  so  gewährt  ihr  das  Gesetz  die  Befugniß,  die  Ausbuchung
des  Grundstücks,  falls  es  unbelastet  ist,  zu  beantragen.2)

Das  Grundbuchblatt  wird  daun  ohne  Uebertragung  auf  ein  anderes
geschlossen.

1)  Vgl.  §  90  Abs.  1,  §  14  R.G.B.O.

2)  Vgl.  §  90  Abs.  2  R.  G.  B.O.;  abw.  das  frühere  Preuß.  Recht,  vgl.
Turnau  Anm.  2  zu  §  2.  Die  Ausbuchung  eines  einmal  gebuchten  Grundstücks
aist  nur  in  diesem  Falle  zulässig,  sonst  kann  ein  einmal  gebuchtes  Grundstück
micht  wieder  aus  dem  Grundkbuch  verschminden.