40  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  [8  7.

Dasselbe  gilt  für  den  Erwerb  eines  Theilgrundstücks  oder  eines
von  mehreren  Grundstücken,  über  die  ein  gemeinschaftliches  Blatt  ge—
führt  wird,  doch  muß  bei  rechtsgeschäftlichem  Erwerb,  sei  es  eines
ganzen  oder  eines  Theilgrundstücks,  die  Eintragung  der  Auflassung
erfolgen.  Es  wird  dann  der  privilegirte  Erwerber  auf  dem  bisherigen
Grundbuchblatte  als  Eigenthümer  eingetragen,  so  daß  also  auf  diesem,
entgegen  der  Bestimmung  des  §  3  der  R.G.B.O.,  zwei,  verschiedenen
Eigenthümern,  gehörende  Grundstücke  gebucht  sind.  Es  würde  beispeilsweise
  bei  dem  neuen  Formular  ein  Vermerk  in  dem  Bestandsverzeichniß
  I  Spalte  „Abschreibungen"  dahin  erfolgen  müssen:  „Das  Vorwerk
  Neu-Schlebach  Grundsteuermutterrolle  Nr.  5  in  der  Größe  von
14  Hektar  14  Ar  ist  an  den  ..  der  evangelischen  Kirche  zu
Bielefeld  aufgelassen  und  ohne  Uebertragung  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt
  hier  abgeschrieben.)

o)  Nothwen-  c)  Soll  das  Grundstück  bezw.  ein  Theil  desselben  wieder  in  Verdigkeit
  der  kehr  treten,  also  namentlich  im  Falle  der  Veräußerung  oder  hypothe-Buchung
  der  karischen  Belastung,  so  muß  dem  Eintragungsprinzip  gemäß  das
an  sich  buchungsfreien
  Grundbuchblatt  wieder  eröffnet  werden,  oder  wenn  ein  solches  noch  nicht
Grundstück  angelegt  war,  dessen  Anlegung  wenigstens  in  Bezug  auf  den  in  Verkehr
gesetzten  Theil  erfolgen  (vgl.  §  91  R.  G.  B.  O..  An  sich  gilt  dieser
Grundsatz  nach  Reichsrecht  auch  dann,  wenn  ein  buchungsfreies  Grundstück
  wiederum  an  eine  privilegirte  Person  weiter  veräußert  wird.  Da
die  Buchung  aber  in  diesem  Falle  lediglich  als  eine  Formalität  erscheint,
  indem  der  Erwerber  die  Ausbuchungsbefugniß  nach  Abs.  2
§  90  R.G.B.O.  hat,  ist  der  Landesgesetzgebung  eine  abweichende
Regelung  im  Art.  127  E.G.  B.  G.B.  nachgelassen  worden,  von  welcher
Preußen,  wie  unten  §  65  dargelegt  werden  wird,  Gebrauch  gemacht
hat.  Von  dem  Vorbehalt  des  Art.  128  a.  a.  O.,  welcher  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  in  Betreff  der  Begründung  und  Aufhebung
einer  Dienstbarkeit  an  einem  derartigen  Grundstücke  unberührt  läßt,
ist  eine  preußischrechtliche  Sonderbestimmung  nicht  getroffen  worden.“)
3.  Umfang  der  3.  Das  Erbbaurecht  des  B.  G.  B.'s  ist  der  selbständigen  Auf-Buchungs=
  nahme  in  das  Grundbuch  fähig,  doch  unterliegt  es  nicht  ohne  Weiteres
pflicht  in  An-  dem  Eintragungszwange.  Die  zur  Bestellung  eines  solchen  erforderdes


Echung  bes  liche  Eintragung  erfolgt  auf  dem  Blatte  des  zu  belastenden  Grundstücks,

3)  Vgl.  §  925  B.  G.B.,  Mot.  Entw.  1  G.B.O.  S.  40,  Entsch,  des  Kammerger.
  VII  S.  91.

!)  Vgl.  Begründung  des  Entw.  eines  Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.  B.  S.  39;
vgl.  ferner  Art.  189  Abs.  3  E.G.  B.G.B.