8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  41

und  diese  Eintragung  der  Berechtigung  ist  die  Vorbedingung  der
Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblatts,  welche  auf  Antrag
des  Berechtigten  zu  erfolgen  hat.  Da  aber  in  Betreff  der
Veräußerung  und  Belastung  des  bestehenden  Erbbaurechts  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  nach  §  1017  B.  G.B.
für  anwendbar  erklärt  sind,  so  ergiebt  sich  die  in  §  7  Abs.  1  R.G.B.O.
ausgesprochene  Folgerung,  daß  in  diesen  Fällen  der  Eintragungszwang
  stattfindet  und  von  Amtswegen  ein  besonderes  Grundbuchblatt
für  das  Erbbaurecht  angelegt  wird;  die  Anlegung  wird  dann  auf  dem
Blatte  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt,  um  Täuschung  zu  verhüten.5)
  Das  einmal  angelegte  Blatt  gilt  für  das  Erbbaurecht
  als  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.s.5)

4.  Die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  sonstige  selbständige  4.  Buchungs-Berechtigungen

  außer  dem  Erbbaurecht  ist  soweit  zulässig,  als  durch
landesrechtliche  Vorbehalte  derartige  Rechtsverhältnisse  unberührt  geblieben
  sind.  Dahin  gehören:

a)  Verliehene  Bergbauberechtigungen;)

b)  Gerechtsame,  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem
vererblichen  und  veräußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung  eines
den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden  Minerals
gestatten,  z.  B.  die  selbständigen  Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten
in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  Preußens;)

c)  das  Erbpachtrecht  mit  Einschluß  des  Büdner=  und  des  Häuslerrechts
  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  solche  Rechte
bestehen;?)

d)  Realgewerbeberechtigungen,  wie  beispeilsweise  Fähr-  und
Fischereigerechtigkeit,  Schiffsmühlengerechtigkeit,  sowie  unabgelbste
  Zwangs=  und  Bannrechte  10)

Bezüglich  der  unter  b  und  c  genannten  Gerechtigkeiten  bestimmt

der  §  84  der  R.  G.  B.  O.  insbesondere  noch,  daß  die  Vorschriften,  welche-5)

  Vgl.  §  7  Abs.  2  R.G.B.O.

)Vagl.  8  3  S.  2.  88  20,  22  Abs.  2  R.G.  B.O.

*!)  Vgl.  Art.  67  Abs.  1,  E.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  37  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,
Art.  22—26,  28  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  §  69  Pr.  G.B.O.  .

8)  Vgl.  Art.  68  E.  G.  B.  G.  B.,  Art.  38,  39  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,  Art.  27,
28  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.

")  Vgl.  Art.  63  E.G.  B.  G.B.

10)  Vgl.  Art.  73,  74  E.G.  z.  B.  G.B.,  Art.  40  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.,
Art.  22,  27  Abs.  2,  28  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.

fähigkeit  anderer
  durch
landesrechtliche
  Vorbehalte
  unberührt
  gebliebener
  selbständiger
  Berechtigungen.
