5.  Die  Behandlung


derartiger
Rechte  in
Preußen.

42  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  [8  7

in  der  R.G.B.O.  über  das  Erbbaurecht  gegeben  sind,  entsprechende
Anwendung  finden  sollen.4)

Diesen  Rechten  wird  durch  die  Abtrennung  von  dem  Grundstück,
dem  sie  zustehen,  eine  Selbständigkeit  gegeben,  wie  einem  Grundstück
selbst.  Allerdings  kann  die  Uebertragung  auf  ein  besonderes  Grundbuchblatt
  nur  mit  der  bisher  auf  dem  Grundstücke  vorhandenen
Belastung  erfolgen.12)  Nach  den  Grundsätzen  des  B.  G.  B.'s  sind
derartige  Rechte  Bestandtheile  des  Grundstücks,  welche  nicht  durch
Abtrennung  von  demselben  in  Form  der  Parzellirung  eine  Selbständigkeit
  erhalten  sollen.  Soweit  dieselben  daher  nicht  durch  landesgesetzliche
Vorbehalte  unberührt  geblieben  sind,  können  sie  in  Zukunft  nicht  mehr
als  selbständige  Gerechtigkeiten  begründet  werden,  sie  werden  vielmehr
auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks  eingetragen  (vgl.
§  874  B.  G.  B.).  Soweit  dieselben  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines
Grundstücks  zustehen,  wie  die  sog.  subjektiv  dinglichen  Rechte,  die
Grunddienstbarkeiten,  Reallasten,  Vorkaufsrechte,  können  sie  auf  Antrag
des  Eigenthümers  des  berechtigten  Grundstücks  auf  dem  letzteren  als
Bestandtheil  im  Sinne  des  §  96  B.  G.  B.  vermerkt  werden.  Mit
Rücksicht  darauf,  daß  jede  Belastung  eines  Grundstücks  dessen  Bestandtheile
  mit  umfaßt  und  deshalb  nach  88  876  Abs.  1  S.  2,  877  B.  G.B.
derartige  Gerechtsame  nur  mit  Bewilligung  der  Realberechtigten  des
herrschenden  Grundstücks  aufgehoben  werden  dürfen,  dient  es  zu  deren
Sicherung,  wenn  durch  Eintragung  die  Zugehbrigkeit  solcher  Gerechtigkeiten
  zum  herrschenden  Grundstück  erkennbar  gemacht  wird.  Deshalb
sind  außer  dem  Eigenthümer  des  berechtigten  Grundstücks  auch  diejenigen
Realberechtigten  antragsberechtigt,  deren  Zustimmung  zur  Aufhebung
oder  Aenderung  der  auf  dem  anderen  Grundstücke  lastenden  Gerechtsame
erforderlich  ist  (vgl.  §  8  R.G.B.O.).  Der  Grundbuchrichter  hat  beim
Vorhandensein  dieses  Vermerks  in  Gemäßheit  des  §  21  R.G.  B.O.
ohne  deren  Bewilligung  eine  auf  dieses  subjektiv  dingliche  Recht  sich
beziehende  Eintragung  im  Grundbuche  des  dienenden  Grundstücks  nicht
vorzunehmen.  Wird  durch  eine  solche  das  Recht  geändert  oder  aufgehoben,
  so  ist  der  Vermerk  auf  dem  herrschenden  Grundstück,  wie
§  8  Abs.  2  R.G.B.O.  bestimmt,  von  Amtswegen  zu  berichtigen.

5.  In  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  §  3  der  bisherigen  Preuß.
Grundbuchordnung  v.  5.  Mai  1872  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach

11)  Vgl.  887,  20,  22  Abs.  2,  50  R.  G.  B.  O.  Denkschrift  S.  45/47.  Darin
liegt  eine  Einschränkung  des  §  83  N.G.  B.O.
1)  Vgl.  Ob.  Tr.  Bd.  76  S.  180  f.