8  7.]  Anerkennung  des  Buchungszwangs.  Ausnahme  von  dieser  Regel.  43

Art.  37—39  Preuß.  A.  G.  z.  B.  G.  B.  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  B.  G.  B.  und  der  R.G.B.O.  auf  Bergwerkseigenthum,
selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  andere  selbständige  Gerechtigkeiten
  für  anwendbar  erklärt  sind,  gilt  für  die  Buchung  dieser
Rechte  nach  Art.  21—27  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  Folgendes:  .

a)  Die  Eintragung  des  durch  Verleihung,  Konsolidation,  Theilung  a)  In  Anvon
  Grubenfeldern  oder  Austausch  von  Feldertheilen  erworbenen  sehung  des.
Bergwerkseigenthums  in  das  Grundbuch  wird  nicht  mehr,  wie  nach  ierhwerge-98
  68  Nr.  1  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.  i.  V.  mit  §  56  Preuß.  G.  B.  O.  dadurch  «
herbeigeführt,  daß  der  Erwerber  von  Amtswegen  durch  das  Grund—
buchamt  zur  Eintragung  seines  Bergwerkseigenthums  angehalten  wird,
sondern  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Oberbergamts  unter  Mittheilung
einer  beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  einer  Ausfertigung
  des  bestätigten  Konsolidations-,  Theilungs=  oder  Austauschakts.
Entsprechende  Vorschriften  sind  für  die  Fälle  der  Aenderung  oder
Aufhebung  der  Verleihungsurkunde  und  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums
  gegeben  (vgl.  Art.  23—25  Preuß.  A.G.  G.  B.  O.  abgedruckt
Theil  II  Abth.  3  S.  971,  vgl.  ferner  unten  §  78  S.  373  ff).1)

Werden  in  den  Fällen  der  letzteren  Art,  oder  in  denen  der
Konsolidation,  der  Feldertheilung  und  des  Felderaustausches  Briefposten
  oder  Hypotheken  für  Inhaber=  und  Ordreforderungen  von  der
Eintragung  betroffen,  so  bedarf  es  zur  Vornahme  derselben  nicht  der  in
88  41—44  R.’G.B.O.  vorgeschriebenen  Vorlegung  des  Briefes  oder
Papieres.  Die  Besitzer  sind  nur  gemäß  §  62  Abs.  2  R.G.B.O.  von
Amtswegen  zur  nachträglichen  Vorlegung  des  Briefes  anzuhalten,  um
etwaige  Aenderungen  darauf  zu  vermerken,  bezw.  im  Falle  der  Löschung
der  Rechte  den  Brief  nach  §  69  R.G.B.O.  zu  kassiren  (Art.  26  Preuß.

A.G.  G.  B.O.).

b)  Die  Buchung  einer  selbständigen  Kohlenabbaugerechtig-b)  in  Ansehkeit
  untersteht  den  für  das  Erbbaurecht  gegebenen  Bestimmungen  in  ung  der  selb—
entsprechender  Weise  (Art.  27  Preuß.  A.G.  G.  B.O.  vgl.  oben  S.  40,  41).  Lanniben,

c)  Die  Buchung  anderer  selbständiger  Gerechtigkeiten  hängt  lediglich  paugerechtigvon
  dem  Antrage  des  Berechtigten  ab  (Art.  27  Abs.  2  Preuß.  A.G.G.B.O.),  keit.
soweit  nicht  nach  den  Grundbuch-Einführungsgesetzen  und  nach  der  Königl.  ch  in  Anseh-Verordnung

  vom  13.  November  1899  Art.  4  über  das  Verfahren  zur  ung  anderer

selbständiger
15)  Vgl.  §  8  Ges.  über  das  Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals  Groß=  Gerechtigherzoglich

  Hessischen  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau  v.  31.  Mai  1887,  keiten.

Grundbucheinführungsgesetze  v.  19.  August  1895  §  28  und  8.  Juni  1896  §  19,

Begründung  des  Entw.  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.  S.  22.