44  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  (§  8.

Anlegung  der  Grundbücher  die  Eintragung  von  Amtswegen  zu  erfolgen
hat,  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  Schirmen=  und  Meßbudengerechtigkeiten  in
der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (58  26,  34,  48  Nr.  1  Ges.  v.  19.  August  1895).

§  8.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.

4.  Begriff  des  1.  Das  Grundbuchsystem  verlangt  ein  unter  öffentlichem  Glauben

Grundbuchs.  geführtes  Buch,  in  welchem  nicht  nur  das  Grundstück  nach  dem  S.  34
gegebenen  Begriff  und  dessen  Eigenthümer  bezeichnet,  sondern  auch  alle
sonstigen  Angaben  über  den  gegenwärtigen  dinglichen  Rechtsbestand  des
Grundstücks,  soweit  derselbe  auf  der  Eintragung  beruht,  enthalten
  sein  müssen,  und  zwar  nothwendigerweise  an  einer  Stelle,  welche
abgegrenzt  ist  und  zwecks  dessen  in  der  Regel  eine  besondere  Nummer
führt.  Diese  dem  Grundstück  im  Grundbuch  eingeräumte  besondere
  Stelle,  deren  Umfang  nicht  gerade  nur  auf  ein  Blatt
des  Buches  zu  beschränken  ist,  führt  den  technischen  Namen
„Grundbuchblatt“.  Seine  Bedeutung  gegenüber  dem  Liegenschaftsrecht
  liegt  darin,  daß  das  Grundbuchblatt  für  das  Grundstück
als  das  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.'s  anzusehen  ist
3  R.  G.  B.O.).  «

2.  Die  Ein-  2.  Das  Grundbuchblatt  kann  nach  zwei  Systemen  angelegt  werden:

richtung  des  nach  dem  System  der  Realfolien  und  dem  der  Personalfolien.

Grundbuchs.  Nach  dem  ersteren  bekommt  jedes  Grundstück,  das,  wie  erörtert  ist,
aus  einer  Mehrheit  von  Parzellen  bestehen  kann,  in  dem  Buche  sein
eigenes  Blatt,  nach  dem  letzteren  jeder  Eigenthümer  für  seine  in  einem
bestimmten  Bezirke  belegenen  Grundstücke  ein  solches.  Das  Blatt  zerfällt
dann  gewöhnlich  wieder  in  Abtheilungen,  jede  einzelne  Abtheilung
wiederum  in  Spalten.  Als  Beispiel  für  diese  beiden  Systeme  sei  auf
die  amtlichen  Formulare  Nummer  I  und  II  der  Preußischen  Grundbuchgesetze
  vom  5.  Mai  1872  verwiesen.  Das  B.  G.B.  8  879  sowohl
wie  die  R.G.B.O.  8  46  setzen  zwar  die  Bildung  besonderer
Abtheilungen  voraus,  doch  hat  die  R.G.B.O.  mit  Rücksicht  auf
die  vorhandene  Verschiedenheit  grundsätzlich  die  Einrichtung  der
Grundbücher  und  ihre  innere  Eintheilung  den  Anordnungen  der  Landesjustizverwaltung
  überlassen  (§§  1  Abs.  2,  87—89  R.G.B.O.,  vgl.  für
Preußen  unten  §  10.)4)

1)  Vgl.  Entw.  1  §  6,  Abs.  1;  Mot.  S.  32,  Denkschrift  S.  37.