88.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  45

a)  Die  R.G.B.O.  entscheidet  sich  prin  zipiell  für  das  Real-a)  Das
formular  durch  die  Bestimmung  des  §  3  S.  1:  „Jedes  Grund=  Grunbbuchstück
  erhält  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  (Grund-  blatt.
buchblatt).“
b)  Sie  läßt  aber,  wie  8  13  der  Preuß.  G.B.  O.,  im  §  4  einb)  Das  gesog.
  „gemeinschaftliches  Blatt“  zu  unter  folgenden  Voraus=  meinschaftsehungen:
  liche  Blatt.
a)  die.  mehreren  Grundstücke  müssen  selbständige  sein,  so  daß  sie
nur  äußerlich  auf  einem  Blatte  zusammengeschrieben  werden,
ohne  sie  zu  einer  juristischen  Einheit  zu  machen;  sie  bleiben
nach  wie  vor,  trotz  des  gemeinschaftlichen  Blattes,  einer
selbständigen  Belastung  fähig;  bei  gemeinsamer
Belastung  derselben  entsteht  eine  Gesammtbelastung;

ß)  die  Grundstücke  müssen  im  Bezirk  desselben  Grundbuchamts
—  wenn  möglicherweise  auch  in  verschiedenen  Grundbuchbezirken
  —  belegen  sein;

)sie  müssen  demselben  Eigenthümer  oder  demselben  Miteigen-7

  gehören,  und
d)  die  Zuschreibung  muß  die  Gefahr  einer  Verwirrung  ausschließen,
  welche  bei  verschiedenartiger  Belastung  der  mehreren
Grundstücke  leicht  droht.  Die  Führung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  ist  deshalb  nur  so  lange  zulässig,  als  hiervon  Verwirrung
  nicht  zu  besorgen  ist.)  Das  Ermessen  des  Grundbuchamts
  entscheidet;  es  kann  die  Wiederaufhebung  von  Amtswegen
  anordnen,  wenn  die  Gefahr  einer  Verwirrung  droht
oder  eine  der  Voraussetzungen  ihrer  Zulässigkeit  später  wegfällt.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen  der  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  ist  Folgendes  zu  beachten:

Zu  a.  Nach  §  890  B.  G.B.  i.  V.  mit  §  5  R.G.B.O.  können  Zu  a.  Vermehrere
  Grundstücke  nicht  nur  zu  einem  Grundstück  vereinigt  werden,  henhung
indem  der  Eigenthümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das  Grundbuch  Grundstücke
eintragen  läßt,)  sondern  es  kann  auch  ein  Grundstück  zum  unwesent=  zu  einem  julichen
  Bestandtheile  eines  anderen  durch  Zuschreibung  gemacht  ristisch  einheitlichen


)  Vgl.  8  13  Pr.  G.B.O.,  Sächs.  Verordng.  v.  3.  Januar  1865,  8  20.  zunh  Zu-3)
  Vgl.  Denkschrift  S.  12/18.  reibung

))  Zu  beachten  ist  für  Preußen,  daß  Baustellen,  die  bisher  besondere  als  Bestand-Nummern
  hatten,  nicht  ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  in  Eins  gezogen  werden  theil.
dürfen,  876  1  8  A.L.N.,  aufrecht  erhalten  durch  Art.  119  unter  3  E.  G.  B.  G.B.
vgl.  Art.  89  Nr.  1b  A.G.  z.  B.G.  B.