46  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  (88.

werden.  Ist  dem  Antrag  des  Eigenthümers  zufolge  die  Zuschreibung
  erfolgt,  so  bilden  die  Grundstücke  eine  juristische  Einheit,
und  das  Grundbuchblatt  der  vereinigten  Grundstücke  bildet  kein  gemeinschaftliches
  im  rechtlichen  Sinne.  Diese  Vereinigung  soll
nur  erfolgen  unter  der  Voraussetzung,  daß  hiervon  insbesondere  wegen
der  verschiedenartigen  Belastung,  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.5)
Hat  sie  aber  einmal  stattgefunden,  so  kann  im  Gegensatz  zu  der  unter
d  gemachten  Ausführung  eine  Wiederaufhebung  derselben  aus  diesem
letzteren  Grunde  nicht  erfolgen.

Diese  Schaffung  eines  juristisch  einheitlichen  Grundstücks  aus  mehreren
bisher  selbständigen  Grundstücken  war  im  bisherigen  Recht  nur  in
der  Form  der  Zuschreibung  des  einen  Grundstücks  als  Zubehör  des
anderen  möglich,  und  die  Zubehöreigenschaft  mußte  in  der  Eintragung  besonders
  vermerkt  werden  (§61  Pr.  G.  B.  O.).  Durch  die  Zuschreibung  als
Zubehör  wurde  das  betreffende  Grundstück  von  den  Belastungen  des  anderen
mitbetroffen  und  trat,  wie  §  32  Pr.  E.E.G.  sagt,  in  die  Pfandverbindlichkeit
  desselben  ein,  es  gingen  jedoch  die  mitübertragenen  Posten  des  zugeschriebenen
  Grundstücks  den  zur  Zeit  der  Zuschreibung  auf  dem  Hauptgut
eingetragen  vor.  (Vgl.  Form.  I  der  Preuß.  G.B.O.,  Titel  unter  4
und  den  letzten  Vermerk  Abth.  I  Sp.  3.)  Das  zugeschriebene  Grundstück
  konnte  bereits  Eigenthum  des  Eigenthümers  des  Hauptgutes
gewesen  oder  erst  mittels  Auflassung  erworben  sein.

Das  B.  G.B.  kennt  zwar  die  Zubehöreigenschaft  bei  Grundstücken
  nicht  (§  97  B.  G.  B.),  sondern  behandelt  das  zugeschriebene  Grundstück
  als  Bestandtheil,  die  rechtlichen  Folgen  sind  aber  im  übrigen  dieselben,
wie  im  Preußischen  Recht.  Es  erstrecken  sich  nach  §  1131  B.  G.  B.
die  an  dem  Hauptgut  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene
  Grundstück,  Rechteaber,  mit  denen  das  zugeschriebene
Grundstück  belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken  im  Range
vor.  Hiernach  bleibt  auch  nach  Reichsrecht  das  eine  Grundstück  das
Hauptgut,  und  das  andere  wird  jenem  einverleibt.  Eine  Folgerung
daraus  zieht  das  Preußische  A.G.  z.  G.  B.O.  Art.  3,  indem  es  für
den  Fall,  daß  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
  liegen,  die  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Zuschreibung
und,  wenn  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  die  Führung  des
Grundbuchs  über  das  ganze  Grundstück  dem  für  das  Hauptgrundstück
zuständigen  Grundbuchamt  überweist  (vgl.  dagegen  unten  zu  8).  In

5)  Vgl.  §  5  R.G.B.O.  K.  B.  S.  6/7.