88.  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  47

der  Regel  wird  ein  kleineres  Grundstück  einem  größeren  zugeschrieben
werden,  vgl.  für  Preußen  die  Eintragung  im  Bestandsverzeichniß  1
Spalte  12  zur  laufenden  Nummer  1,  2,  3  (abgedruckt  Theil  II
Abth.  2  S.  831).

Auch  alle  grundstücksgleichen  Rechte  (uvgl.  oben  S.  41)  können
einem  anderen  Grundstücke  als  Bestandtheile  zugeschrieben  werden.“)

Dernburg)  nennt  diesen  Fall  der  Vereinigung  zweier  Grundstücke
  „Einverleibung.“

Unbekannt  ist  dem  Preußischen  Recht  der  Fall  des  §  890  Abs.  1
B.  G.  B,  wonach  auf  Antrag  eine  neue  rechtliche  Einheit
durch  Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke
geschaffen  wird.  Nach  der  Vereinigung  bilden  die  bisher  selbständigen
Grundstücke  Bestandtheile  der  neugeschaffenen  juristischen  Einheit,  so
daß  nur  von  einem  Grundbuchblatt  im  rechtlichen  Sinne  (nicht  von
einem  gemeinschaftlichen)  gesprochen  werden  kann.  Insofern  ist  die
Rechtslage  dieselbe  wie  bei  der  Zuschreibung.  Der  Unterschied
besteht  aber  darin,  daß  die  vor  der  Vereinigung  vorhanden
gewesenen  Belastungen  auf  jedem  Grundstück  unberührt
bleiben,  keines  der  Grundstücke  hinsichtlich  bestehender  Hypotheken
  in  die  Haftung  mit  eintritt.  Während  nach  §  6  S.  1,
R.G.B.O.  (vgl.  unten  S.  49),  die  Belastung  eines  reellen  Theiles
eines  Grundstückes  ohne  Abschreibung  desselben  vom  Blatte  des
Hauptguts  und  ohne  Uebertragung  auf  ein  eigenes  Blatt  unzulässig
sein  soll,  ergiebt  sich  hier  die  Erscheinung  selbständiger  Belastungen
reeller  Theile  eines  Grundstücks.s)

Von  den  Bestimmungen  des  §  890  Abs.  1  B.  G.  B.  wird  namentlich
  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  eine  Reihe  von  Grundstücken
  angekauft  wird,  um,  wie  es  bei  den  großen  Waarenhäusern
geschieht,  ein  einheitliches  Gebäude  auf  denselben  zu  errichten,  und  zur
Finanzirung  Hypotheken  in  erheblichen  Betrage  aufgenommen  werden

müssen.  Dann  wird  das  einheitliche  Grundstück  belastet,  und  nicht  wie  zu  ß.  Zusambisher,
  die  verwickeltere  Gesammtbelastung  (Korrealhypothel)  als  Kredit=  menschreisorm

  beuutzt  werden.
Zu  8.  Liegen  die  mehreren  Grundstücke  nicht  in  dem  Bezirke
desselben  Grundbuchamts,  sondern  in  Bezirken  verschiedener  Grundbuch-—



0)  Vgl.  auch  Fischer-Henle,  Anm.  4  zu  §  890  B.  G.  B.,  Strecker  S.  13.
7)  Bd.  III,  §  3  unter  Nr.  3b,  S.  10.
)  Vgl.  auch  Dernburg  III,  §  3  Nr.  3b,  S.  11.

bung  mehrerer
  in  den
Bezirken
verschiedener
Grundbuchämter
  liegenden
  Grundstücke.
