48  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  [8  8.

ämter,  so  kann  auf  Grund  landesherrlicher  Verordnung  bestimmt
werden,  daß  ein  gemeinschaftliches  Blatt  für  derartige  Grundstücke
angelegt  werden  darf  (8  86  R.  G.  B.  O.).)  Wie  im  Preußischen  Recht
88  25,  5  Pr.  G.B.O.  ist  dies  nur  zulässig,  wenn  die  Grundstücke
einem  einheitlichen  Gutsverbande  angehören.  Nach  Art.  37  der
Preußischen  V.  vom  13.  November  1899  (unten  S.  981)  wird  für
mehrere  zu  einem  Familienfideikommisse  gehörende  Grundstücke  von
dem  Vorbehalt  Gebrauch  gemacht.  Das  zuständige  Grundbuchamt  ist
nach  §  20  Preuß.  A.G.  z.  G.V.G.  zu  bestimmen  (vgl.  Art.  2  Preuß.
A.G.  z.  G.  B.O.  unten  S.  967).  1
Zu  y)  Dasge-  Zu  y)  Auch  von  der  Voraussetzung,  daß  die  mehreren  Grund—
meinschaft-  stücke  demselben  Eigenthümer  gehören,  kann  durch  landesherrliche  Ver—
*  ordnung  abgesehen  werden.  Insoweit  nämlich  beim  Inkrafttreten  der
stücke  ver-R.G.B.O.  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  über  Grundstücke,  die
schiedener  nicht  denselben  Eigenthümer  haben,  besteht,  kann  die  landesgesetzliche
Eigenthümer.  Bestimmung  nach  8§  87  Satz  2  R.G.B.  O.  getroffen  werden,  daß  ein
solches  als  Grundbuch  im  Sinne  des  §  4  der  R.G.B.O.  gilt.

Die  Neuanlegung  eines  solchen  gemeinschaftlichen  Blattes  ist
dagegen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgrundbuchrechts  ausgeschlossen.
  Derartige  gemeinsame  Folien  bestehen  beispielsweise
für  Ehegatten  oder  für  Eltern  und  Kindero)  (Art.  3  V.  v.  13.  XI.  1899).

o)  Unterschei-  e)  Das  Gesetz  schweigt  auch  darüber,  ob  die  Führung  eines

dung  der  gemeinschaftlichen  Blatts  über  mehrere  Grundstücke  von
nlegung  ·  .  .  »

des  gemein-Amtsw  egen,  also  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers,  oder  nur

schaftlichen  auf  seinen  Antrag  erfolgen  darf.  Im  Falle  der  Neuanlegung  des

Blattes  von  Grundbuchblatts  wird  man  sich  für  die  erstere  Alternative  zu  ent-Amtswegen

  scheiden  haben,  weil  reichsrechtlich,  im  Gegensatz  z.  B.  zum  früheren  Pr.

un  auf  An-Recht,  nach  welchem  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  nur  auf

¾!  Antrag  erfolgte  (§  134  Pr.  G.B.O.),  der  Buchungszwang  vorgeschrieben

ist.11)  Sollen  aber  bereits  gebuchte  Grundstücke  ein  gemeinschaftliches

Blatt  erhalten,  so  kann  dies  nur  auf  Antrag  geschehen.  Es  wird  dann

entweder  unter  Schließung  der  bisherigen  Blätter  ein  neues  Gesammtblatt

  angelegt  oder  eines  der  bisherigen  als  solches  benutzt.  Den

letzteren  Fall  behandelte  das  bisherige  Recht  im  §  61  Pr.  G.B.O.

und  bezeichnete  ihn  im  Gegensatz  zur  Zuschreibung  als  Uebertragung.

o)  Mot.  S.  152,  Denkschrift  S.  18.
10)  Vgl.  §  16  Pr.  G.  B.  O.,  Entw.  1  §  8  und  Mot.;  K.  B.  S.  35/36.
11)  Vgl.  Komm  Ber.  S.  6.