ʒ  8.]  Das  Grundbuch  und  seine  Einrichtung.  49

Erfolgt  die  Buchung  von  Amtswegen,  so  ist  auch  von  Amtswegen
  zu  entscheiden,  ob  es  im  gegebenen  Falle  zwecknäßig  scheint,
ein  gemeinschaftliches  Blatt  anzulegen.  Bei  zersplittertem  Grundbesitz
wird  dies  die  Regel  sein.1)

3.  Die  Folgerung  aus  dem  in  der  R.G.B.O.  aufgestellten  Prinzip  3.  Unzulässigder

  Realfolien  zeigt  sich  darin,  daß  die  Belastung  eines  reellen
Theils  eines  Grundstücks  ohne  Abschreibung  desselben  vom

keit  der  Belastung
  eines
reellen

Blatte  des  Hauptgutes  und  Uebertragung  auf  ein  eigenes  Grundstücks-Blatt

  unzulässig  ist  (§  6  S.  1  R.G.  B.  O.).  Damit  entscheidet
das  Gesetz  eine  im  bisherigen  Rechte  vielfach  bestrittene  Frage.1)  Wenn
das  Gesetz  nur  von  der  Belastung  spricht,  so  greift  dieser  Grundsatz
für  die  Parzellenveräußerung))  ebenfalls  durch,  und  zwar  muß  in
beiden  Fällen  —  in  Gemäßheit  der  88  3  bis  6—  Abschreibung  und  Buchung
von  Amtswegen  erfolgen;  doch  ist  daran  festzuhalten,  daß  der  abzucchreibende
  Theil  nicht  in  allen  Fällen  gerade  auf  ein  anderes  Blatt

·  12)  Vgl.  K.  B.  S.  6ö.  In  Preußen  erfolgte  diese  Anlegung  eines  gemeinschaftlichen
  Blattes  bei  Zugrundelegung  des  Personalfoliums  (Formular  I),
trotz  §  134  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers,  dessen  Antrag  nur  bei  der
Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  auf  dem  Realfolium  (Jormular  1)  erforderlich
war  (ogl.  88  13,  14  Pr.  G.B.O.  und  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  103  Nr.  50).
Vgl.  noch  Schwarze  S.  5  Anm.  2,  Kranichfeld  S.  4  Anm.  4  hält  die  hier
vertretene  Ansicht  für  unzutreffend,  da  §  4  wohl  eine  Bequemlichkeit,  nicht  aber
einen  Zwang  für  den  Eigenthümer  festsetzen  will.  —  ·

12)  Es  handelt  sich  um  die  Frage,  ob  die  Verpfändung  bezw.  Belastung
einzelner  reeller  Theile  eines  Grundstücks  —  nicht  etwa  der  ideellen  Miteigenthumsantheile
  —  ohne  Abschreibung  derselben  vom  Blatte  des  Hauptgutes  und
Uebertragung  auf  ein  eigenes  Blatt  zulässig  sei?  Vgl.  hierüber  Oberneck
S.  79  Anm.  2,  Mot.  III  S.  56,  Römer,  Das  Wirtt.  Unterpfandsrecht
8  22  S.  116.  Wenn  Schwarze  S.  6  Anm,  zu  §  6  die  Anwendbarkeit  dieses
Paragraphen  bezüglich  der  Belastung  eines  reellen  Grundstückstheils  mit  Hypotheken,
  Grundschulden  und  Rentenschulden  unter  Bezugnahme  auf  §  1114
B.  G.  B.  für  ausgeschlossen  erachtet,  so  muß  dieser  Ansicht  widersprochen
werden.  Das  B.  G.  B.  spricht  allerdings  nur  von  der  Hypothekenbelastung  des
ideellen  Antheiles  eines  Miteigenthümers,  aber  §  6  R.G.B.O.  zeigt  den  Weg,
um  die  Bestellung  einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  an  dem  realen
Theile  eines  Grundstücks  zu  verwirklichen.  Durch  dessen  Abschreibung  und
Buchung  als  selbständiges  Grundstück  hört  seine  Eigenschaft  als  Bestandtheil
bezüglich  der  Neubelastung  auf.  Selbstverständlich  erlischt  nicht  seine  Haftung
für  die  vor  der  Abschreibung  vorhandenen  Belastungen  des  ganzen  Grundstücks;
sie  werden  auf  das  neue  Blatt  mitübertragen  werden,  wenn  nichts  anderes
vereinbart  ist.

11)  Vgl.  aber  das  Verbot  Art.  119  E.G.  z.  B.  G.B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  4

theils  ohne
dessen  Abschreibung

und  selbstständige

Buchung.