4.  Ausnahme

50  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  (§  9.

übertragen  zu  werden  braucht,  vielmehr  kann  für  ihn  und  den  Rest
des  Grundstücks  unter  den  oben  gegebenen  Voraussetzungen  aus  dem
bisherigen  Grundbuchblatt  ein  gemeinschaftliches  im  Sinne  des  8  4
R.G.B.O.  gebildet  werden  (vgl.  noch  unten  S.  288ff,).

Die  Vorschrift  des  §  6  R.G.B.O.  ist  jedoch  nur  im  Interesse
der  Uebersichtlichkeit  des  Grundbuchs  gegeben,  nicht  aber  durch
materiellrechtliche  Vorschriften  bedingt;  denn  die  einzelnen  Flächenabschnitte
  eines  im  Grundbuch  als  Einheit  eingetragenen  Grundstücks
  sind  nicht  wesentliche  Bestandtheile  desselben  und  können  daher
nach  §  93  B.  G.B.  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein.  1

4.  Deshalb  kann  auch  die  Abschreibung  in  gewissen  Fällen  daun

von  dieser  unterbleiben,  wenn  diese  Uebersichtlichkeit  nicht  beeinträchtigt  wird,  bezw.

Regel.

eine  Verwirrung  von  der  Belastung  des  Grundstückstheils  nicht  zu
besorgen  ist.15)  Das  Reichsgesetz  hat  diese  Fälle  auf  die  Belastung
  mit  einer  Dienstbarkeit  oder  Reallast  eingeschränkt
(6  6  S.  2  R.G.B..).  Praktisch  wird  dieser  Fall  häufiger  bei
Bestellung  von  Altentheilen  vorkommen.

„Innmieweit  bei  der  Abzweigung  eines  Bestandtheils  im  Sinne
des  §6  R.G.B.O.  das  amtliche  Verzeichniß,  nach  welchem  das  Grundstück
im  Grundbuch  gemäß  §  2  R.G.  B.O.  bezeichnet  ist,  geändert  werden  oder
eine  die  Lage  und  die  Grenzen  des  Grundstückstheils  darstellende  Karte
beigebracht  werden  soll,  bleibt  der  Bestimmung  der  Landessjustizverwaltung
  überlassen  (§  96  R.G.  B.O.).10)

Für  Preußen  ist  durch  §  30  der  Allg.  Verf.  vom  20.  November
  1899  J.M.Bl.  S.  349  ff.  die  Vorlegung  eines  beglaubigten
Auszugs  aus  dem  Steuerbuch,  sowie  eine  von  dem  Fortschreibungsbeamten
  beglaubigte  Karte  vorgeschrieben  (vgl.  das  Nähere  unten  §  53).

89.  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.

1.  Die  reichss  1.  Die  einzelnen  Grundbuchblätter  werden  zu  einem  oder  mehreren
rechtlichen  Büchern  verbunden.  Es  fragt  sich  aber,  welche  derselben  in  einem

Bestimmungen.



bestimmten  Buche  ihre  Stelle  finden  sollen.  In  den  einzelnen  Staaten
Deutschlands  decken  sich  die  Buchbezirke  in  der  Regel  mit  den  Bezirken
der  politischen  Gemeinde.!)  Die  NR.G.B.O.  wahrt  die  Rechts-15)

  E.  I.  §  26  Abs.  1,  Mot.  S.  61.

16)  Vgl.  z.  B.  §  58  Pr.  G.B.O.

1)  Vgl.  §  1  Pr.  Allg.  Verf.  vom  20.  November  1898  J.M  Bl.  S.  349
unten  S.  982.  Es  wird  als  solcher  z.  B.  bestimmt  werden  können:  der  Gemeindebezirk,
  der  selbständige  Gutsbezirk  oder  ein  besonderer  Grundsteuererhebungsbezirk,
  K.  B.  S.  6  zu  §4.