89.1  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  51

einheit  nur  insofern,  als  es  die  bezirksweise  Anlegung  der  Grundbücher
  vorschreibt  (§  2  Abs.  1  R.G.B.O.).  Die  Bezirke  werden
in  der  Regel  geographisch  geschlossen  sein.

Die  Allg.  Verf.  des  Preuß.  Justizministers  vom  20.  November
1899  §  1  bestimmt,  daß  für  jeden  Gemeindebezirk  oder  selbständigen
Gutsbezirk  und,  wenn  ein  Gemeindebezirk  zum  Zwecke  der  Grundbuchanlegung
  in  mehrere  Bezirke  getheilt  ist,  für  jeden  Anlegungsbezirk
ein  Grundbuch  eingerichtet  wird.  Das  Grundbuch  kann  aus  mehreren
Bänden  bestehen;  die  Bände  erhalten  fortlaufende  Nummern.

Eine  Ausnahme  von  der  Regel  der  bezirksweisen  Führung  des
Grundbuchs  findet  sich  im  §  85  R.G.B.O.,  wonach  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt  werden  kann,  daß  für  gewisse  Gattungen
von  Grundstücken  besondere,  nicht  für  Bezirke  eingerichtete  Grundbücher
geführt  werden  dürfen,  z.  B.  für  Rittergüter,  Lehns=  und  Fideikommißgüter.
  Die.  R.G.  B.O.  bestimmt  nur,  daß  die  Bezeichnung  der  Grundstücke
  in  den  Grundbüchern  nach  einem  amtlichen  Verzeichniß  zu  erfolgen
hat,  daß  jedes  Grundstück  im  Grundbuch  eine  besondere  Stelle  erhält
(88  2,  3  R.G.B.O.),  und  macht  ferner  zu  Gunsten  der  Landesgesetze
Vorbehalte,#5)  welche  bereits  mit  dem  1.  Januar  1900  nach  8  82
S.  1  R.G.B.O.  in  Kraft  getreten  und  bei  dem  Verfahren  über  die  Anlegung
  der  Grundbücher  zu  beachten  sind.  Die  Normen  für  die
Feststellung  der  Bezirke  und  der  Umfang  der  anzulegenden  Grundbücher
  sind  für  jeden  Bundesstaat  durch  landesherrliche  Verordnung
und  landesrechtliche  Ausführungsverfügungen  festgesetzt.  Jene  bestimmt
aueh  den  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für  einen  bestimmten
Bezirk  bezw.  für  gewisse  Gattungen  von  Grundstücken  als  angelegt
anzusehen  ist  (6  186  Abs.  1  und  2  E.G.  B.  G.B.).  Bis  zu  diesem
Zeitpunkt,  der  vielfach  später  als  der  1.  Januar  sein  wird,  bleiben,
wie  §  3  erörtert  worden  ist,  die  Vorschriften,  welche  ein  angelegtes
Grundbuch  bereits  voraussetzen  oder  das  materielle  Recht  ergänzen,
nach  §  82  S.  1  R.G.B.O.  außer  Anwendung  (vgl.  oben  S.  18  ff.).)

2.  In  dem  größten  Theile  der  Preußischen  Monarchie  ist  nach  2.  Die  Rege-Maßgabe
  der  Preuß.  G.  B.O.  vom  5.  Mai  1872  und  deren  Aus=  lung  des  Anführungsverfügungen
  die  Anlegung  der  Grundbücher  vollendet  worden,  legungsveri

  s  1
und  die  Preuß.  Verordnung  vom  13.  November  1899  Art.  3  be-  sobren  i

2)  Vgl.  K.  B.  S.  6.  .
")Vgl.§§85ff.R.G.B.O.,obeu,S.--38f.
4)Vgl.§§1,3S-1,§§4bis·11undAbschnittllbislvRGBQ
Vgl.  ferner  Art.  189  E.G.  z.  B.  G.  B.
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