52  Die  Anlegung  des  Grundbuchs.  Grundbuchbezirk.  (§  9.

stimmt  in  Gemäßheit  des  Art.  186  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  §  87
R.G.B.  O.,  daß  das  Grundbuch  mit  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  in  dem  größten  Theile  Preußens  als  angelegt  anzusehen,
die  bisher  geführten  Grundbücher  als  Grundbücher  im  Sinne
des  Reichsrechts  gelten  sollen.5)

Soweit  diese  Anlegung  mit  dem  1.  Jannar  1900  noch  nicht
vollendet  war,  hat  in  Ausführung  des  Art.  186  Abs.  1  E.G.  B.  G.B.
die  erwähnte  Verordnung  das  Anlegungsverfahren  geregelt.  Doch
lag  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  in  den  Einführungsgesetzen
zur  Preuß.  G.B.O.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  erste
Anlegung  des  Grundbuchs  beibehalten  und  nur  soweit  geändert  wurden,
als  es  durch  das  neue  Reichsrecht  geboten  war.  Demgemäß  schließt
Art.  33  Pr.  A.G.  G.B.O.  die  bezüglichen  Vorschriften  von  der  Aufhebung
  aus.  Nach  Art.  5  der  Verordnung  bestimmt  sich  das  Verfahren
  nach  den  für  die  einzelnen  Landestheile  erlassenen  bisherigen
Vorschriften,  soweit  nicht  Art.  6—14  Aenderungen  enthalten.

Die  Grundzüge  des  Anlegungsverfahrens,  dessen  Einzelheiten  sich
aus  der  im  II.  Theil  abgedruckten  Verordnung  vom  13.  November
1899  ergeben,  sind  folgende:

Zunächst  ist  der  Bezirk  zu  bestimmen  und  abzugrenzen,  für  welchen
mit  Anlegung  des  Grundbuchs  vorzugehen  ist.  Dies  erfolgt  nach
Anweisung  des  Justizministers  durch  das  Grundbuchamt  (vgl.  auch
Art.  36  der  V.).

Die  Unterlage  für  die  Anlegungsarbeiten  bildet  das  Kataster
(ogl.  oben  S.  36  f.),  welches  für  Preußen  als  anttliches  Verzeichniß  im
Sinne  des  §  2  Abs.  2  R.G.B.O.  erklärt  worden  ist  (Art.  2,  17  der  V.).
Sind  auf  diese  Weise  die  einzutragenden  Grundstücke  für  den  Bezirk
ermittelt  und  individualisirt  worden,  so  hat  das  Grundbuchamt  zur
Ermittelung  der  Besitz-,  Eigenthums=  und  Belastungsverhältnisse  derselben
zu  schreiten.  Zu  diesem  Zwecke  kann  das  Gericht  Zeugen  laden  und
eidlich  oder  eidesstattlich  vernehmen  (Art.  31,  32  der  V.).  In  erster
Linie  aber  hat  es  die  Eigenthumsverhältnisse  durch  Vernehmung  derjenigen
  Personen,  die  in  dem  Steuerbuch,  in  Schuld=  und  Pfandprotokollen
  als  Besitzer  oder  Eigenthümner  bezeichnet  sind,  bezw.  deren
Erben  festzustellen.  Benennen  diese  Personen  Andere  als  Eigenthümer

5)  Vgl.  über  die  einzelnen  Bezirke  die  Anlage  zu  der  Verordnung  und  die
Verfügung  vom  18.  November  1899  J.M.  Bl.  S.  347,  Berichtigung  S.  657,
Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1900  G.S.  S.  19ff.  und  Nachtrag  vom
8.  März  1900  G.S.  S.  48.