10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  53

oder  ergeben  sich  sonstige  Anzeichen  für  deren  Eigenthum,  so  ist  deren
Vernehmung  anzuordnen.  Liegt  Miteigenthum  vor,  so  genügt  es  auch,
einzelne  Miteigenthümer  zu  vernehmen.  Ist  der  Aufenthalt  der  zu
vernehmenden  Personen  unbekannt  oder  außerhalb  des  Deutschen
Reiches,  so  kann  von  der  Vernehmung  Abstand  genommen  werden.
Hat  in  letzterem  Falle  der  zu  Vernehmende  einen  Vertreter  im  Inlande,
so  ist  dieser  zu  vernehmen.  Eigenthumsprätendenten  haben  nicht  nur
Aufschluß  über  den  Erwerb  des  Eigenthums  zu  geben  bezw,  denselben
nachzuweisen,  sondern  auch  die  etwaigen  Eigenthumsbeschränkungen
und  Belastungen  nebst  der  Person  des  Berechtigten  anzugeben.

Für  die  Anmeldung  von  eintragungsbedürftigen  Ansprüchen  ist
eine  Ausschlußfrist,  in  der  Regel  von  6  Monaten,  vorgesehen,  deren
Begim  der  Justizminister  bestimmt.  Die  Versäumung  der  Frist
hat  regelmäßig  den  Rechtsnachtheil  zur  Folge,  daß  das  Grundbuch
ohne  Rücksicht  darauf  angelegt  wird,  und  die  Wirkungen  des  öffentlichen
  Glaubens  des  Grundbuchs  gegen  den  in  der  Anmeldung
Säumigen  eintreten  (vgl.  Art.  5,  7  der  V.  vom  13.  November  1899).

Die  Ausschlußfrist  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Eintragung  des  zur  Zeit
der  Anlegung  des  neuen  Grundbuchblatts  vorhandenen  Eigenthümers
erfolgt,  lehnen  sich  an  §  135  der  Preuß.  G.B.  O.  an.  Das  Aufgebotsverfahren
  ist  in  den  Art.  21—27  der  Verordnung  geregelt  (vgl.  darüber
  unten  S.  979  und  das  Beispiel  in  Theil  II  Abth.  2  S.  947).5)

§  10.  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.

1.  Die  künftige  Einrichtung  der  Grundbücher  weicht  von  der  in  1.  Vorbemer-Preußen
  bestandenen  erheblich  ab.  Die  Grundbücher  waren  bisher  nach  kung.
2  Systemen  angelegt  worden:  nach  dem  System  der  Realfolien  und  dem
der  Personalfolien,  wie  sie  in  den  Form.  I  u.  II  der  bish.  Preuß.  G.  B.  O.
enthalten  waren.  Das  neue  Grundbuchformular  ist  ein  einheitliches
und  beruht  auf  einer  Verschmelzung  der  beiden  Systeme.  Im  Wesentlichen
entspricht  es  dem  bish.  Form.  II;  die  Aenderungen  desselben  sind
meistens  aus  dem  bish.  Form.  I  entlehnt  (vgl.  unten  S.  829ff.).

Die  allgemeine  Verfügung  vom  20.  Nov.  1899  J.M.  Bl.  S.  349ff.
ersetzt  die  bisherigen  Bestimmungen  der  §§  6—17  der  Preuß.  Grundbuch-Ordnung.


0)  Vgl.  die  Verordnung,  betr.  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Insel  Helgoland,  v.  10.  April  1900  G.  S.  S.  141  und  für  Nassau  vom  11.  Dezeluber
  1899  G.  S.  S.  595.