54  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  (§  10.

2.  Die  Einn2.  Die  Eirrichtung  ist  folgende:
theilung  des  Jedes  Grundbuchblatt  besteht  aus:
*  4)  der  Ausschrift,

B)  dem  Bestandsverzeichniß  und
O)  3  Abtheilungen.

A.  Die  Auf-  A.  Die  Aufschrift  (Titel).

schrift.  In  dem  Formular  I  der  Preuß.  Grundbuch-Ordnung  hatte  das
Titelblatt  den  Zweck,  das  Grundstück  des  Näheren  zu  bezeichnen.  Das
Titelblatt  fällt  nunmehr  fort.  An  seine.  Stelle  tritt  die  Aufschrift
und  das  Bestandsverzeichniß.

In  der  Ausschrift  sind  das  Amtsgericht,  der  Bezirk,  für  welchen
das  Grundbuch  eingerichtet  ist,  der  Kreis,  zu  dem  dieser  Bezirk  gehört,
sowie  die  Nummer  des  Bandes  und  des  Blattes  des  Grundbuchs  anzugeben.
  Die  Angabe  des  Kreises  ist  entbehrlich,  wenn  der  Bezirk  zu
einem  Stadtkreise  gehört  (§  6  der  Verfügung).  Die  bisherige  Bezeichnung
  der  Steuerbücher  auf  dem  Titel  des  Grundbuchblattes  fällt
ebenfalls  fort,  weil  die  Spalten  3—10  des  Bestandverzeichnisses  die
genauen  Angaben  enthalten.  Die  Aufschrift  läßt  sich  auch  als  „Titel“

bezeichnen.  6
B.  Das  Be-  B.  Das  Bestandsvberzeichniß.
auunder  Das  Bestandsverzeichniß  zerfällt  nach  §§  8,  9  der  Verfügung  in

zwei  Unterabschnitte:
I)  das  Verzeichniß  der  Grundstücke
II)  das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthum  verbundenen  Rechte.

I.  Das  Ver-  I.  Das  Verzeichniß  der  Grundstücke.
kbrneer.  Dasselbe  schließt  sich  der  Abth.  I  des  Formulars  II  der  bisherigen

  Preuß.  G.B.O.  an;  die  Spalten  8—9  (Zeit  und  Grund  des
Erwerbes,  Erwerbspreis,  Werth  der  Versicherung)  sind  in  die  I.  Abth.
(Eigenthumsblatt)  des  neuen  Formulars  gerückt.
a)  Individu-  a)  Von  den  14  Spalten  des  Verzeichnisses  der  Grundstücke  dienen
alisirung  derdie  Spalten  3—10  der  genauen  Bezeichnung  und  Individualisirung
aununuee  der  eingetragenen  Grundstücke,  meist  übereinstimmend  mit  den  Spalten
Spalten  1—7  des  bisherigen  Preuß.  Formulars  II.  Das  Nähere  ergiebt  das
3—10.  amtliche  Grundbuchblattformular,  welches  in  Theil  II,  Abth.  2  abgedruckt
  ist.  Die  Spalte  „Flurbuch“  braucht  bei  einem  aus  mehreren
Parzellen  bestehenden  Grundstück  wegen  der  Gefahr  der  Unübersichtlichkeit
  nicht  ausgefüllt  zu  werden,  wenn  die  Parzellen  in  einem  bei