8  10.]  Die  Einrichtung:  der  Grundbücher  in  Preußen.  55

den  Grundakten  befindlichen  beglaubigten  Katasterauszug  selbständig
nachgewiesen  werden.  Das  Grundbuchamt  kann  die  Katasterbehörde  in
diesem  Falle  um  die  Ertheilung  des  Auszuges,  erforderlichen  Falles
auch  um  die  vorhergehende  Eintragung  des  Grundstücks  auf  einem  oder
mehreren  besonderen  Mutterrollen  von  Amtswegen  ersuchen.  Ueber  die
Nichtausfüllung  dieser  Rubrik  entscheidet  lediglich  das  Ermessen  des
Grundbuchamts.  Diesen  Fall  vorausgesetzt,  kann  in  der  Spalte  7  statt
der  Bezeichnung  der  Wirthschaftsart  und  Lage,  wie  dies  auch  im  bisherigen
  Preuß.  Recht  zulässig  war,  der  Gutskomplex  mit  dem  Gesammtnamen,
  z.  B.  als  Rittergut,  Bauerhof  bezeichnet  und  in  Spalte
8,  9  und  10  nur  der  Gesammtbetrag  des  Grundsteuerreinertrags  und
des  Gebäudesteuernutzungswerths  angegeben  werden  (vgl.  das  Grundbuchblattformular
  bei  Nr.  1).

b)  Die  Spalte  12  hat  die  Ueberschrist  „Bestand  und  Zu-b)  Bestandsschreibungen“

  und  daran  reiht  sich  —  nur  durch  die  die  laufende
Nummer  der  Grundstücke  angebende  Zwischenspalte  getrennt  —  die.
Abschreibungsspalte  Nr.  14.

Während  die  Spalten  3—10  auf  die  thatsächliche  Beschreibung
des  Grundstücks  gerichtet  sind,  charakterisirt  sich  die  Spalte  12  als  ein
historisches  Sachregister;  es  giebt  Auskunft  über  den  Grundstücksbestand
seit  der  ersten  Anlegung  des  Grundbuchs.  Im  Einzelnen  sind  in  diese
Spalte  einzutragen:

a)  der  Vermerk  über  die  Eintragung  des  ursprünglichen  Bestandes

des  Blattes,  insbesondere  die  Zeit  der  Eintragung,  die  Nummer
des  bisherigen  Blattes  u.  A.,

ß)  neu  hinzutretende  Grundstücke  unter  eventueller  Angabe  einer
etwaigen  Vereinigung  mit  einem  bereits  eingetragenen  Grundstück
oder  einer  Einverleibung  in  ein  solches  (Zuschreibung)  als
Bestandtheil  (vgl.  oben  S.  45,  die  2.  und  5.  der  Probeeintragungen
  im  amtlichen  Formular,  §  890  B.  G.B.,  §  5
B.  G.  B.),

die  Vereinigung  oder  Einverleibung  bereits  eingetragener
Grundstücke,

d)  die  Parzellirung  eines  eingetragenen  Grundstücks  ohne  Eigenthumswechsel
  und  die  Abzweigung  eines  realen  Grundstückstheils
behufs  besonderer  Belastung  ohne  Uebertragung  auf  ein  besonderes
  Grundbuchblatt;  ist  letzteres  der  Fall,  so  nimmt  diese
Aenderung  die  Spalte  14  in  sich  auf  (vgl.  die  Probeeintragung
im  amtlichen  Formular  S.  831),

und  Zuschreibungs-



(Nr.  12).