56  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  10.

6)  die  Berichtigung  der  Bestandsangaben,  namentlich  behufs  Uebereinstimmung
  zwischen  den  Vermerken  der  Spalten  3—10  und
dem  Grundsteuerkataster.

Das  amtliche  Grundbuchblattsformular  enthält  das  gemeinschaftliche
  Blatt  des  §  4  R.G.B.O.  (Realfolium  vgl.  oben  S.  45).  Die
Zusammenfassung  der  Grundstücke  auf  diesem  Blatt  ist,  wie  oben  dargelegt,
  eine  äußerliche.  Die  Selbständigkeit  der  Grundstücke  kommt
grundbuchmäßig  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  sie  unter  besonderen
Nummern  aufgeführt  werden.  In  den  Fällen  des  §  890  B.  G.B.  wird
die  neue  rechtliche  Einheit  der  betheiligten  Grundstücke  grundbuchlich
dadurch  ersichtlich,  daß  eine  neue  Einschreibung  unter  einer  Nummer
erfolgt  (vgl.  unter  d).

o)  Die  lau-  c)  Die  Spalten  1,  11,  13  geben  die  laufende  Nummer  der  einfenden
  zelnen  selbständigen  Grundstücke  an,  mag  auch  das  eine  oder  andere
Nummern

9  aus  mehreren  Parzellen  bestehen.  Diese  Rubriken  fanden  sich  in  den
er  einzelnen  „  .
Grundstücke  früheren  Preuß.  Formularen  J  und  II  nicht.  Vielmehr  war  nur  eine
Spalte  1,  Spalte  dafür  eingerichtet.  In  dem  neuen  Formular  kehrt  sie  bei  den
11,  13.  Bestands=  und  Abschreibungsspalten  wieder,  behufs  Verweisung  auf  die
laufende  Nummer  des  von  der  Eintragung  betroffenen  Grundstücks.
)  Die  bis-  d)  Mit  der  Spalte  2  „Bisherige  laufende  Nummer  der  Grundherige
  lau=  stücke“  hat  es  folgende  Bewandtniß:  tritt  eine  der  unter  b)  erwähnten
fende'  er  Vereinigungen  oder  Einverleibungen  ein,  dann  sind  die  bisherigen  Ein-Spalte
  2.  tragungen  bei  den  betheiligten  Grundstücken  in  den  Spalten  1,  3—10
roth  zu  unterstreichen,  und  die  neue  Grundstückseinheit  ist  hinter  der
letzten  Nummer  als  neue  laufende  Nummer  einzutragen.  Die  danebenliegende
  Spalte  2  giebt  dann  die  ursprünglichen  Nummern  der  betheiligten
  Grundstücke  an.  Dasselbe  gilt  bei  Abschreibungen  von
Trennstücken  bezüglich  der  Restparzelle  bezw.  bei  Parzellirungen  ohne
Eigenthumswechsel  hinsichtlich  der  Grundstückstheile.  Im  letzteren  Falle
wird  in  Spalte  12  der  Vermerk  gemacht,  z.  B.  Nr.  .  getheilt  und
unter  Nr.  neu  eingetragen  am  .  .  .  ..
s)  Die  Ab-  s)  Die  Eintragung  etwaiger  Abschreibungen  in  Spalte  14  ist  beschreibungs=
  züglich  der  Uebertragung  eines  Trennstückes  auf  ein  anderes  Grundzwiter
  H.  buchblatt  bereits  erwähnt  worden  (vgl.  Probeeintragung  Nr.  4  Spalte  14).
Diese  Rubrik  giebt  aber  auch  über  das  Schicksal  eines  von  diesem  Blatte
auf  ein  anderes  übertragenen  Grundstücksganzen  Auskunft  und  stellt  die
Ausbuchung  eines  im  Bestandsverzeichnisse  eingetragenen  Grundstücks
bei  Uebertragung  an  eine  privilegirte  Person  fest  (vgl.  8  90  Abs.  2
R.G.B.O.,  Art.  1  V.  vom  13.  Nov.  1899  S.  39).