10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  57

II.  Das  Verzeichniß  der  mit  dem  Eigenthum  verbundenen  Rechte.  U.  Das  Ver-Die

  subjektiv  dinglichen  Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigen-  reichniß  der
thümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind  unwesentliche  Bestandtheile  des  genthum  verberechtigten
  Grundstücks  und  erhalten  in  dem  neuen  Formular  ein  be=  bundenen
sonderes  Verzeichniß,  welches  in  5  Spalten  zerfällt.  Die  erste  Spalte  Rechte.
enthält  die  laufende  Nummer  der  eingetragenen  subjektiv  dinglichen  Rechte,

die  zweite  Spalte  giebt  die  laufende  Nummer  des  betheiligten  Grundstücks,

mit  welchem  das  Recht  aktiv  verbunden  ist.  Die  dritte  Spalte  bezeichnet

das  Recht  des  Näheren,  die  vierte  vermerkt  die  in  Ansehung  derselben
eingetragenen  Veränderungen  und  in  die  fünfte  Spalte  wird  die  Löschung

dieser  Rechte  eingetragen.

C.  Die  einzelnen  Abtheilungen.  C.  Die  einzel-3.

  Die  erste  Abtheilung  (Das  Eigenthumsblatt).  Diese  den  obbbei
Abtheilung  ist  durch  §  10  der  Verfügung  geordnet  und  giebt  z.  Das  Eigenim
  Wesentlichen  das  Eigenthumsblatt  des  Formulars  I  der  Preuß.  thumsblatt.
G.  B.O.  wieder,  naturgemäß  mit  der  sich  aus  dem  früheren  Preuß.

Formular  II  ergebenden  Abweichung,  daß  in  einer  Spalte,  nämlich
Nr.  2,  die  laufenden  Nummern  der  Grundstücke,  auf  die  sich  die  Eigenthumseintragungen
  beziehen,  angegeben  sind.
Die  Spalte  1  enthält  die  Angabe  des  Eigenthums,
die  Spalte  3  den  Grund  des  Erwerbes  bezw.  einen  Verzicht
auf  das  Eigenthum,
die  Spalte  4  den  Erwerbspreis,  den  Werth  und  die  Feuerversicherungssumme.


a)  Die  Angabe  des  Eigenthümers  muß  so  genau  geschehen,  daß  a)  Die  Angabe
über  die  Identität  desselben  oder  —  beim  Erbbaurecht  oder  einem  sonstigen  des  Eigengrundstücksgleichen
  Rechte,  welches  ein  besonderes  Blatt  im  Grundbuch  thümers.
erhalten  hat  —  über  die  Identität  des  Berechtigten  jeder  Zweifel  ausgeschlossen
  ist.  Der  §  4  der  Verfügung  giebt  über  die  Bezeichnung  des
Berechtigten  im  Grundbuch  genauere  Vorschriften.  Aus  diesen  Bestimmungen
  in  Verbindung  mit  §  10  der  Verfügung  ist  Folgendes  hervorzuheben:


a)  Bei  einer  natürlichen  Person  ist  der  Vorname  und  Familienname,
  der  Stand,  Beruf,  Wohnort,  und  wo  diese  Merkmale
zur  Unterscheidung  von  anderen  Personen  nicht  ausreichen,
noch  andere  den  Berechtigten  deutlich  kennzeichnende  Merkmale
anzugeben.  ·  «