58  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  [8  40.

Die  Firma  eines  Einzelkaufmanns  kann  nicht  als
Eigenthümerin  eingetragen  werden.:)  Wie  in  der  Praxis  des
bisherigen  Preuß.  Rechts,  wird  es  auch  in.  Zukunft  zulässig
sein,  die  unbekannten  Erben  einer  bestimmten  Person,  vertreten
  durch  ihren  Pfleger,  oder  „  die  schon  geborenen  oder  noch
zu  erwartenden  Kinder  einer  Pers  on,  vertreten  durch  ihren  Pflegert

oder  „die  künftige  Deszendenz  vertreten  durch“  einzutragen.)

5.  Steht  das  Eigenthum  einer  Handelsgesellschaft,  eingetragenen
  Genossenschaft,  Gesellschaft  m.  b.  H.  zu,
so  wird  dasselbe  auf  die  Firma  unter  Angabe  des  Sitzes
derselben  eingetragen.  Ueber  die  Führung  der  Legitimation
siehe  Theil  II  Abth.  1

+)  Steht  das  Eigenthum  ei  einer  juristischen  Person  des  privaten
oder  öffentlichen  Rechtes  zu,  so  ist  der  Name  und  Sitz  anzugeben.
  Bei  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,
namentlich  bei  Eintragungen  für  den  Fiskus  oder  eine  Gemeinde
  mit  verschiedenen  Stationen,  kann  auf  Antrag  des
Berechtigten  derjenige  Theil  seines  Vermögens,  zu  welchem
das  eingetragene  Grundstück  gehört  oder  die  Zweckbestimmung
des  Grundstücks  durch  einen  dem  Namen  des  Berechtigten  in
Klammern  beigefügten  Zusatz  bezeichnet  werden,  z.  B.  Postfiskus,
  Pfarrei,  Küsterei.

d)  Vereine  ohne  juristische  Persönlichkeit,  die  in  das
Vereinsregister  nicht  eingetragen  sind,  können  Grundstücke  auf
ihren  Namen  nicht  erwerben.  Es  sind  sämmtliche  Vereinsmitglieder
  einzutragen  mit  einem  entsprechenden  Hinweis  auf
das  maßgebende  Rechtsverhältniß,  d.  h.  auf  das  Gesellschaftsstatut
  (§  48  R.G.B.O.  und  unten  S.  820  „Vereine").9)

e)  Eine  Ausnahme  von  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  für

diejenige  Gesammtheit  gemacht,  welche  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  April

)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammergerichts  Bd.  4  S.  133,  Oberneck  in  Gruchot
Bd.  43  S.  697.
)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  3  S.  113  ff.,  Bd.  4  S.  184,  Bd.  5.  S.  158,
Rd.  6  S.  98.
5)  Vgl.  Reichsges.  betr.  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  v.  20.  April  1892;  i.  d.  F.  v.
20.  Mai  1898  §  13.  Reichsges.  betr.  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
v.  1.  Mai  1889  i.  d.  F.  v.  20.  Mai  1898  (R.G.  Bl.  S.  369)  §  17.
Vgl.  für  das  bisherige  Recht  Entsch.  des  Kammergerichts  Bd.  X  S.  89.