8  10.)  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  59

1887  begründet  ist  (vgl.  §  2  Absatz  2  daselbst).  Die  Gesammtheit
  ist  in  der  Regel  durch  den  Gemeinde-Vorstand
vertreten  und  kann  als  Eigenthümerin  im  Grundbuch  eingetragen
  werden,  ohne  daß  es  der  Bezeichnung  der  einzelnen
Betheiligten  bedarf  (vgl.  §  4  letzter  Absatz  der  Verfügung
vom  20.  November  1899).

9  Miteigenthümer  müssen,  wie  oben  unter  a,  bezeichnet  werden
unter  Vermerk  des  Bruchtheils  jedes  einzelnen  Berechtigten.

Bei  anderen  Gemeinschaften  muß  das  für  dieselbe  maßgebende
  Rechtsverhältniß  hinzugefügt  werden,  z.  B.  kraft  ehelicher
  Gütergemeinschaft  (vgl.  §  48  R.G.B.O.,  und  die  Probeeintragung
  Spalte  3  zum  Grundstück  5).  Der  Umstand,  daß
der  Eigenthümer  oder  die  Eigenthümerin  eines  Grundstücks
heirathet,  kann  zu  einer  Berichtigung  des  Grundbuchs  in  gewissen
Fällen  führen,  namentlich  dann,  wenn  der  Ehegatte  in  Folge
vertragsmäßiger  Gütergemeinschaft  die  alleinige  Befugniß,  über
das  Grundstück  zu  verfügen,  verliert  (ugl.  Näheres  Theil  II
Abtheilung  2  unter  „Güterrecht").

Die  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  des  Eigenthümers
  gelten  allgemein  für  die  Bezeichnung  eines
jeden  Eintragungsberechtigten.

b)  Die  Bezeichnung  des  Erwerbsgrundes  in  Spalte  3.  Esb)  Die  Beist
  in  dieser  Spalte  einzutragen  der  Tag  der  Auflassung  oder  die  ander=  zeichnung  des
weite  Grundlage  der  Eintragung.  Eine  solche  bildet  z.  B.  der  Erb-  gurnee
schein,  das  Testament,  der  Zuschlagsbeschluß,  die  Bewilligung  der  Be=  Spalte  3.
richtigung  des  Grundbuchs,  das  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  um  Berichtigung,  der  Enteignungsbeschluß  u.  A.  Es  wird  auf
die  Erörterungen  über  den  Eigenthumserwerb  in  Buch  3  verwiesen.
Ausdrücklich  ist  in  dieser  Spalte  der  Verzicht  des  Eigenthümers
nach  Maßgabe  des  §  928  Abs.  1  B.  G.  B.  hervorgehoben.

Nothwendig  ist  ferner  der  Vermerk  über  den  Tag  der  Eintragung.

c)  Die  vorstehenden  Eintragungen  haben  von  Amtswegen  zu  ere#)  Die  Angabe
folgen:  diejenige  in  Spalte  4  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers.  des  Er-Die
  bloß  einseitige  Angabe  des  Erwerbspreises  wird  jedoch  zur  Ein-  *  rbsprer
tragung  nicht  genügen,  vielmehr  wird  erforderlich  sein,  den  Veräußerungs=  Spalte  4.
vertrag  in  beglaubigter  Form  vorzulegen.  Jedenfalls  vertritt  das
Amtsgericht  den  eingetragenen  Erwerbspreis  nicht.

Oeffentliche  Taxen  sind  nur  die  unter  öffentlicher  Autorität  auf