60  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen.  [8  10.

genommenen.  5)  Die  Versicherungssumme  muß  durch  ein  amtliches
Attest  oder  die  Police  nachgewiesen  werden.

Ein  Anhalt  für  den  Werth  des  Grundstücks  bietet  der  auf  dem
Titel  verzeichnete  Grundsteuerreinertrag  und  Gebäudesteuernutzungswerth.

d)  Tritt  eine  Veränderung  in  der  Person  des  Eigenthümers  ein,
durch  Uebertragung  des  Eigenthums  von  einem  Eingetragenen  auf  einen
Anderen  oder  durch  einen  sonstigen  Erwerb,  so  sind  die  sich  auf  den
bisher  eingetragenen  Eigenthümer  beziehenden  Vermerke  in  den  Spalten
1—3  roth  zu  unterstreichen  (vgl.  Formular  des  Grundbuchblatts,
Probeeintragung  der  ersten  Abtheilung  zur  laufenden  Nummer  1).

4.  Das  Eigen-  4.  Die  zweite  Abtheilung.  Für  die  zweite  Abtheilung  ist  es
thumsbe=  schwer,  einen  gemeinschaftlichen  Namen  zu  finden,  man  könnte  sie  das
scrinkungs-  Eigenthumsbeschränkungsblatt  nennen,  weil  es  die  begrenzten  Rechte
·  an  Grundstücken,  die  dauernden  oder  vorübergehenden  Verfügungsbeschränkungen
  des  Eigenthümers  in  sich  aufnimmt.  Diese  Abtheilung
stimmt  überwiegend  mit  der  zweiten  Abtheilung  des  früheren  Preuß.
Form.  II  überein,  doch  fallen  die  Spalten  2,  5,  9,  welche  den  Betrag

  nach  Geldwährung  auswerfen,  als  überflüssig.

Statt  der  früheren  11  hat  das  neue  Formular  nur  8  Spalten.

Die  Hauptabzweigungen  sind:

a)  Lasten  und  Beschränkungen  (Spalte  1—3),
b)  Veränderungen  (Spalte  4—60),
o)  Löschungen  (Spalte  7,  8).

a)  Unter  die  Lasten  gehören  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,
das  Vorkaufsrecht  und  die  Reallasten,  also  alle  diejenigen  Rechte,
welche  in  den  Abschnitten  4—7  des  dritten  Buches  des  B.  G.  B.  aufgeführt
  sind,  ferner  gehören  dahin  die  Belastungen  des  Antheils  eines
Miteigenthümers  oder  Miterben.  (8  1010  Abs.  1,  2044  B.  G.  B.)

Zu  den  Beschränkungen  gehören  insbesondere  die  dauernden
Beschränkungen  des  Eigenthums,  wie  beispielsweise  die  Eintragung  der
Fideikommiß=  und  Lehnseigenschaft  eines  Grundstücks  (vgl.  Art.  15
Abs.  1  Satz  2  A.G.  z.  G.  B.O.),  ferner  die  Beschränkungen  des  Eigenthümers
  in  der  rechtlichen  Verfügung,  soweit  diese  nicht  auf  persönlichen
  Eigenschaften  desselben,  wie  Minderjährigkeit,  Entmündigung
u.  s.  w.  oder  auf  gesetzlichen  Bestimmungen,  wie  bei  den  Legalservituten,
dem  elterlichen  und  ehemännlichen  Nutznießungsrecht,  beruhen.

.  )  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Band  III  S.  105.