6.  Die  Ein-62

  Die  Einrichtung  der  Grundbücher  in  Preußen-  (§  40.

Verkfügungsbeschränkungen  des  Berechtigten,  Ausschließung  der
Ertheilung  des  Hypothekenbriefs,  Aenderung  in  Zins=  und
Zahlungsmodalitäten,  Cession,  Pfändung,  Verpfändung,  Verzicht
  des  Berechtigten  u.  s.  w.  (Spalte  5—8);

J0)  die  Löschung  zu  a  (Spalte  9—11).

Den  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer,  die  das  belastete
Grundstück  im  Bestandsverzeichnisse  führt,  ergeben  die  Spalten
2,  5,  9.

Wird  eine  Eintragung  ganz.  gelscht  so  ist  sie  roth  zu  unterstreichen
  und  bei  theilweiser  Löschung  der  gelöschte  Theil  in  Spalte  3
abzuschreiben.  Diese  Anordnungen  stimmen  mit  dem  bisberigen
Preußischen  Rechte  überein.  Die  Probeeintragungen  des  Grundbuchblattformulars
  veranschaulichen  dieselben  des  Näheren.  Es  wird  darauf
verwiesen.

6.  Die  Eintragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen.

tragung  von  Der  §  14  der  Verfügung  vom  20.  November  1899  hat  die  Ein-Vormerkun-


  und
Wibersprüchen.


7.  Die  Schließung
  des
Grundbuchblatts.


tragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen  besonders  geregelt  und
zwar  im  Anschluß  an  das  bisherige  Preußische  Recht.  Die  Lastenspalten
  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  bilden  den  Sitz  für  diese
Eintragung.  Erstere,  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Uebertragung
  des  Eigenthums  oder  Einräumung  eines  der  zweiten  Abtheilung
  zugehörigen  Rechts  betrifft,  letztere,  wenn  die  Realkreditposten,
der  dritten  Abtheilung  Gegenstand  des  einzuräumenden  Rechtes  sind.
Die  Veränderungsspalte  wird  verwandt,  wenn  ein  in  der  Hauptspalte
eingetragenes  Recht  von  der  Vormerkung  oder  dem  Widerspruch  betroffen
  wird.  Bei  der  Eintragung  wird  die  rechte  Hälfte  der  Spalte
für  die  endgültige  Eintragung  frei  gelassen.  Nach  geschehener  Umschreibung
  wird  die  Eintragung  der  Vormerkung  roth  unterstrichen
(ogl.  die  Probeeintragung  im  Formular).

7.  Schließung  des  Grundbuchblattes.  Wenn  alle  auf  einem
Blatte  eingetragenen.  Grundstücke  abgeschrieben  oder  aus  dem  Grundbuche,
  wie  z.  B.  bei  Uebertragung  von  Grundstücken  an  privilegirte
Personen  des  Art.  1  der  Verordnung  vom  13.  November  1899  und
des  §  90  der  R.  G.  B.O.  ausgeschieden  sind,  so  ist  das  Blatt  zu
schließen.  Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  Zuständigkeit  für  die  Führung
eines  Grundbuchblattes  auf  ein  anderes  Grundbuchamt  übergeht,  z.  B.
durch  Vereinigung  mehrerer  bisher  selbständiger  Grundstücke  nach  8  890
Abs.  1  B.  G.  B.  In  diesem  Falle  sind  dem  anderen  Grundbuchamte
die  Grundakten  zu  übersenden,  nachdein  die  wörtliche  Uebereinstimmung