§11  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  63

der  Tabelle  mit  dem  Grundbuchblatte  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
  bescheinigt  ist.  Das.  Nähere  ergeben  die  §§  18  und  19
der  Verfügung  vom  20.  November  1899.

Wenn  ein  Grundbuchblatt  unübersichtlich  geworden  ist,  so  kann
es  auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  von  Amtswegen  umgeschrieben
werden.

8.  Das  Grundbuchblatt  für  Anerbengüter.  Das  für  Grund-  8.  Das
stücke  bestimmte  Formular  kommt  im  Wesentlichen  ebenfalls  zur  An-  zirunhbucwendung;
  einzelne  Abweichungen  ergeben  sich  aus  §§  21,  43  der  Verf.  erbengüter.

9.  Das  Grundbuchblatt  für  Bergwerke.  Für  Bergwerke  und  9.  Das
selbständige  Kohlenabbaugerechtigkeiten  findet  das  bisherige  Formular  Grundbuch-III
  der  Preuß.  G.B.O.  auch  in  Zukunft  Verwendung.  blatt  für

Einzelne  Aenderungen  leiten  sich  naturgemäß  aus  dem  Bürger-  Bergwerke.
lichen  Gesetzbuche  ab,  insbesondere  in  Betreff  der  dem  Bergwerk  als  Bestandtheil
  zugeschriebenen  Grundstücke  und  in  Ansehung  der  mit  dem
Bergwerkseigenthum  verbundenen  Rechte;  die  3.  Abtheilung  ist  auch
für  die  Eintragung  von  Rentenschulden  bestimmt  (vgl.  das  Nähere  in
88  22—26  der  Verfügung).  ·

10.  Uebergangsvorschriften.  In  Bezug  auf  diese  und  auf  die  Auf-#10.  Ueberrechterhaltung
  der  bisherigen  Einrichtung  von  Grundbüchern,  insbesondere  bangtourder
  Bahngrundbücher  wird  auf  die  §§  27,  28,  44,  45  d.  Verf.  verwiesen:  "

§  11.  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.

1.  Die  rechtliche  Bedeutung  des  Grundbuchs  liegt  in  der  Be-1.Die  Einsicht
stimmung,  die  an  einem  Grundstück  bestehenden  Rechtsverhältnisse  im  desselben.
Interesse  der  Verkehrssicherheit  und  des  Realkredits  dritten  Personen
erkennbar  zu  machen  und  offen  zu  legen.  Es  muß  daher  die  Einsichtnahme
  des  Grundbuchs  gestattet  sein,  da  die  Kenntniß  seines  Inhalts
nach  den  Grundsätzen  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  von
weittragenden,  materiellen  Rechtsfolgen  begleitet  ist.

Nach  dem  früheren  Recht  war  diese  Einsichtnahme  subjektiv  meistens
beschränkt.  Einige  Staaten,  wie  Bayern,  Altenburg,  Reuß  verlangten.
Glaubhaftmachung,  andere,  wie  Sachsen  und  Württemberg,  Darlegung
des  Interesses,  wieder  andere,  wie  Preußen,  Mecklenburg,  Oldenburg,
Braunschweig  u.  A.  ließen  das  Ermessen  des  Grundbuchamts  entscheiden,
in  Hamburg,  Lübeck,  Elsaß-Lothringen  war  die  Einsicht  der  Immobiliarbücher
  ohne  subjektive  Beschränkung  freigegeben.)

1)  Vgll.  Mot.  z.  E.  I  G.B.O.  S.  45.