64  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  8  11.

Die  R.G.B.O.  gestattet  im  §  11  Abs.  1  die  Einsicht  des  Grundbuchs
  Jedem,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt,  und
erstreckt  dieses  Recht  auf  die  Grundlage  der  Eintragung  insofern,  als
Gegenstand  desselben  auch  die  Urkunden,  auf  welche  im  Grundbuch
zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  die  noch
nicht  erledigten  Anträge  sein  dürfen.  In  welchem  Umfange  die  Einsicht
zu  gewähren  sein  wird,  entscheidet  sich  nach  dem  dargelegten  Interesse.

Zur  Legitimation  des  Antragstellers  auf  Einsichtnahme
genügt  also  die  Darlegung  eines  auch  nur  thatsächlichen  Interesses,
d.  h.  eines  nach  der  Ueberzeugung  des  Grundbuchbeamten  verständigen,
durch  die  Sachlage  gerechtfertigten  Interesses.  )  Ein  solches  Interesse
ist  unbedingt  bei  jedem  anzunehmen,  welcher  als  Berechtigter  im
Grundbuch  eingetragen  ist  bezw.  ein  Grundstück  oder  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben  oder  solche  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  oder
gegen  dinglich  Berechtigte  geltend  machen  will,  insbesondere  dann,
wenn  demselben  in  einer  öffentlichen  Urkunde  ein  dingliches  Recht
eingeräumt  oder  die  Eintragung  eines  solchen  Rechts  vom  Eigenthümer
bewilligt  ist.  Beispielsweise  wird  einem  Rechtsanwalt,  welcher
behufs  Information  zur  Prozeßführung,  insbesondere  wegen  Prüfung
der  Passivlegitimation  des  Eigenthümers  die  Einsicht  des  Grundbuchs
verlangt,  dieselbe  zu  gewähren  sein.  Dem  Notar  wird  nach  allgemeiner
Praxis  und  für  Preußen  nach  §  32  Abs.  2  der  Verfügung  vom
20.  November  1899  die  Einsichtnahme  ohne  Weiteres  gestattet.
Das  Gleiche  wird  auch  in  Zukunft  zu  gelten  haben.  Der  Kreis  der
Realinteressenten  ist  natürlich  in  erster  Linie  zur  Einsichtnahme
berechtigt;  zu  dieser  Gruppe  gehört  auch  der  Unternehmer  eines
Bauwerks,  insoweit  er  für  seine  Forderung  aus  dem  Vertrage  die
Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Bauwerk  des  Bestellers
nach  §  648  B.  G.B.  verlangen  kann.  Als  Maßstab  für  das
Grundbuchamt  darf  die  Regel  aufgestellt  werden,  daß  die  Einsichtnahme
  des  Grundbuchs  in  dem  gesetzlichen  Umfange  des  §  11  R.  G.  B.  O.
nur  dann  zu  versagen  ist,  wenn  unter  dem  Vorwande  eines  berechtigten
Interesses  die  Einsicht  nur  eine  unbefugte  Erforschung  oder  ein  bloß
neugieriges  Eindringen  in  die  Vermögensverhältnisse  des  Eigenthümers
bezweckt.  Das  auch  einem  Bevollmächtigten  oder  Rechtsnachfolger  der

)  Vgl.  K.  B.  S.  7—13.  Der  Gesetzentwurf  sprach  nur  von  einem  rechtlichen
  Interesse.  Die  Reichstagskommission  hat  an  Stelle  dessen  berechtigtes
Interesse  gesetzt.  Vgl.  noch  §§  343,  824  Abs.  2  B.  G.  B.;  8  76  R.J.8w.O.;
§9  Abs.  2  H.G.  B.;  vgl.  noch  §  34  G.  fr.  G.