8  11.  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  65

zur  Einsichtnahme  legitimirten  Person  dieselbe  zusteht,  folgt  aus
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen.  Eine  Entscheidung,  daß  beispielsweise
Winkelkonsulenten  trotz  Vollmacht  des  Eigenthümers  die  Einsichtnahme
versagt  werden  dürfe,  würde  nach  dem  Reichsgesetz  unhaltbar  sein.)
Die  Bevollmächtigung  zut  Einsichtnahme  bedarf  nicht  der
Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Vollmachtgebers,  da  es
sich  nicht  um  Vornahme  von  Grundbuchoperationen,  insbesondere  einer
von  dem  Bevollmächtigten  zu  betreibenden  Eintragung  im  Grundbuch
nach  Maßgabe  des  §  29  R.G.Be.O.  handelt.  Inwieweit  die  Vollmacht
dem  Vollmachtsstempel  unterliegt,  entscheidet  das  Landesgesetz;  das
Gleiche  gilt  bezüglich  der  Kostenfrage  für  die  Einsicht  und  Ertheilung
von  Abschriften.

2.  Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs  sowie  der  Schriftstücke,  2.  Die  Ertheiauf
  die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  ge-  —N
nommen  ist,  und  der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet
ist,  gewährt  der  Abs.  2  §  11  R.G.B.O.  auch  ein  Recht  auf  Ertheilung
von  Abschriften  des  Grundbuchblatts  oder  eines  Abschnitts  desselben
oder  derjenigen  Urkunden,  welche  die  Unterlagen  der  den  Berechtigten
interessirenden  Einschreibungen  bilden,  und  zwar  auf  Verlangen  in  beglaubigter
  Form.“)

Die  R.G.B.O.  hat  im  §  11  nur  die  Minimalgrenzen  der  Zulässigkeit
  der  Einsichtnahme  vorgeschrieben,  der  Landesjustizverwaltung
sind  aber  im  §  93  weitergehende  Anordnungen  gestattet.

Für  Preußen  schreibt  Art.  7  Abs.  2  A.G.  G.B.O.  (s.  unten
S.  968)  vor,  daß  die  beglaubigten  Abschriften  aus  dem  Grundbuche
vom  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben  sind  (vgl.  noch
Art.  54  Satz  2,  57  Pr.  G.  fr.  G.  unten  S.  1025/1026,  §  33  Vfg.

v.  20.  November  1899  unten  S.  991).

3.  Im  Zusammenhange  hiermit  kann  die  Landesjustizverwaltung  3.  Die  Grundnach
  §  94  R.G.  B.O.  anordnen,  daß  für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  akten.
Grundakten  gehalten  und  unbeschadet  der  im  §  11  R.G.B.O.  gezogenen
  Grenzen  Anordnungen  über  die  Einsicht  der  Grundakten  und
über  die  uhheilung  von  Abschriften  noch  besonders  getroffen  werden  dürfen.

:)  Vgl.  Enssch  des  Kammerg.  1  S.  60.  Später  aufgehoben  durch  Entsch.
des  Kammerg.  VII  S.  97.
1)  In  Preußen  war  dieses  Recht  nach  120  in  Verbindung  mit  §  19
Pr.  G.  B.O.  nur  dem  Eigenthümer  gegeben;  ebenso  auch  in  Oldenburg,  Koburg-Gotha.
  Vgl.  im  Uebrigen  §§  9,  50  R.  G.B.O.,  88  874,  885  Abf.  2,  1115
B.  G.  B.  und  88  17,  45,  46  N  GV.O.  §  879  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  5