4.  Preußisches

Recht.

5.  Grundaktentabellen.


66  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  [8  11.

4.  Für  Preußen  bestimmt  die  Allg.  Verf.  vom  20.  November
1899  im  Anschluß  an  das  bisherige  Recht  (§  18  Preuß.  G.B.O.),
daß  für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  Grundakten  gehalten  werden.
Zu  denselben  werden  die  Urkunden  und  Abschriften,  die  nach  §  9
R.G.B.  O.  von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren  sind,  genommen
(6§  34  Abs.  1,  35  Abs.  1  der  Verf.  unten  S.  991).  Im  Allgemeinen
gehört  dahin,  daß  die  Urkunden,  auf  Grund  deren  die  Einschreibung
erfolgt,  die  Gesuche,  welche  an  das  Grundbuchamt  gerichtet  werden,
die  darauf  erlassenen  Verfügungen,  Beschwerdebeschlüsse  und  sonstige
Verfügungen  und  Erlasse  vorgesetzter  Behörden  sowie  überhaupt  alle
die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  betreffenden  Schriftstücke  im
Original  oder  beglaubigter  Abschrift  bei  dem  Grundbuchamt  gesammelt
und  aufbewahrt  werden.  Es  dient  diese  Anordnung  zur  Sicherung
des  Beweises  der  gesetz=  bezw.  ordnungsmäßigen  Anlegung  und
Führung  der  Grundbücher.

Ist  aber  eine  Urkunde,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder
Bezug  nimmt,  in  anderen  der  Vernichtung  nicht  unterliegenden  Akten
des  das  Grundbuch  führenden  Amtsgerichts  enthalten,  so  genügt  eine
Verweisung  auf  dieselbe  (§  35  Abs.  2  der  Verf.).

Die  Art  und  Weise  der  Sammlung  und  Aufbewahrung  gehört
zu  den  Aufgaben  der  Büreauverwaltung  bei  den  Grundbuchämtern
(vgl.  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte
vom  26.  November  1899  88  48—51  J.M.  Bl.  S.  428).

Die  Grundbuchakten  dürfen  niemals  kassirt  werden.  Eine
Reponirung  solcher  Akten  zum  Zwecke  zukünftiger  Vernichtung  ist  unzulässig
  (vgl.  J.  M.  Bl.  1848  S.  224,  J.  M.  Bl.  1862  S.  170).

5.  Wie  im  bisherigen  Preußischen  Rechte  bestimmt  §  34  Abs.  2
der  Verfügung  vom  20.  November  1899,  daß  bei  den  Grundakten
Tabellen  zu  halten  sind,  welche  eine  wörtliche  Abschrift  der  Grundbuchblätter
  sein  müssen;  die  Sorge  für  die  Uebereinstimmung  liegt  dem
Richter  und.  dem  Gerichtsschreiber  ob.  Die  Tabelle  soll  dem  Richter  das
Nachschlagen  erleichtern.  Die  Grundlage  für  die  Thätigkeit  des  Grundbuchrichters
  bleibt  das  Grundbuch.  Ungenauigkeiten  der  Tabelle  entlasten
ihn  nicht  von  seiner  Verantwortlichkeit.

Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  sollen  die  Eintragungen  von
dem  Richter  mit  Angabe  des  Wortlauts  verfügt,  von  dem
Gerichtsschreiber  ausgeführt  und  von  Beiden  unterschrieben
werden.  Hiernach  ist  es  zulässig,  daß  der  Richter  selbst  die  Vermerke