11.)  Die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs.  67

in  die  Tabelle  einträgt  und  nur  deren  Uebertragung  in  das  Grundbuch
verfügt.5)

Für  Preußen  ist  durch  §  36  der  gedachten  Verfügung  die  Einsicht
  der  Grundakten,  auch  soweit  es  sich  nicht  um  Urkunden,  auf  die
im  Grundbuche  zur  Ergänzung  einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,
oder  um  noch  nicht  erledigte  Eintragungsanträge  handelt,  jedem  gestattet,
  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt.  Insoweit  kunn  derselbe
auch  einfache  oder  beglaubigte  Abschrift  fordern.

Das  Verhältniß  der  Grundakten  zum  Grundbuch  ist  nicht
dahin  aufzufassen,  daß  jene  einen  Theil  des  Grundbuchs  bilden.  Der
öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  betrifft  nur  dieses,  nicht  die  Grundakten.

6.  Oeffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen  beauftragten  6.  Das  Recht
Beamten  steht  nach  Landesrecht  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  die  öffentlicher
Einsicht  der  Grundbücher  und  Grundbuchakten  sowie  die  Entnahme  Behördenauf
von  Bemerkungen  aus  denselben  frei  (vgl.  für  Preußen  §  32  Abs.  1  Einsichtnahme

und  Ertheiu.
  §  36  der  Verf.).  lung  von  Ab-Diese

  Frage  gehört  dem  Privatrecht  nicht  an;  sie  ist  daher  durch  schriften.
das  Reichsrecht  unberührt  geblieben.  Es  entscheidet  das  Staatsrecht
des  Landes.  Doch  ist  zu  beachten,  daß  bei  Ermittelungen  in  privatrechtlichem
  Interesse  betreffs  des  von  den  Behörden  verwalteten
Vermögens  ihnen  die  formelle  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs  nach
Maßgabe  des  §  11  R.G.  B.O.  zur  Seite  steht.  Wo  aber  das  öffentliche
  Interesse  wahrzunehmen  ist,  verbleibt  es  für  Preußen  bei  dem
im  §  38  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849  zum  Ausdruck  gelangten
  staatsrechtlichen  Grundsatze,  nach  welchem  die  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden  sich  gegenseitig  bei  Erledigung  der  ihnen  obliegenden
  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts  Unterstützung  zu  leisten
haben  (vgl.  Art.  130  Nr.  XI  Pr.G.  fr.  G.).  Unzulässig  ist  die  Anwendung
  des  §  2  R.G.  fr.  G.  über  Rechtshülfe,  weil  die  Grundbuchangelegenheiten
  nicht  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen
sind.  Für  Preußen  entscheidet  8  87  A.G.  G.V.G.  v.  24.  April  1878.

Nach  8  35  Abs.  6  des  Preuß.  Einkommensteuergesetzes  und  §  25
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  haben  sämmtliche  Staatsund
  Kommunalbehörden  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
bezw.  des  Steuerausschusses  die  Einsicht  aller  die  Einkommens=  bezw.

5)  Die  Zulässigkeit,  in  dieser  Weise  zu  verfügen,  war  im  bisherigen
Preuß.  Recht  bestritten,  ogl.  Turnaul  S.  70,  Oberneck,  S.  208.
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