68  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (§  12.

Gewerbsverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betreffenden  Bücher,  Akten,

Urkunden  u.  s.  w.  zu  gestatten  und  auf  Ersuchen  Abschriften  zu  ertheilen.
7.  Ort  der  7.  Die  Einsichtnahme  der  Grundbücher  darf  nur  in  den
Einsichtnahme  Geschäftsräumen  des  Grundbuchamts  —  in  der  Regel  während
der  Grund=  der  Geschäftsstunden  —  stattfinden.  Grundbücher  dürfen  nicht  verbücher
  und  «-«—".  »  .  .  ..
Grundakten  sendet  werden,  denn  sie  müssen  jederzeit  zur  Einsicht  auf  dem  Grund-Versendung
  buchamt  bereit  liegen;  auch  würde  die  Gefahr  eines  Verlustes  drohen.
derselben.  Weder  Parteien  noch  öffentliche  Behörden,  noch  selbst  die  Aufsichtsbehörde

  und  Beschwerdeinstanz  darf  dieses  Verlangen  stellen.

In  Ansehung  der  Einforderung  bezw.  Versendung  der  Grundakten
  wird  zwar  so  streng  nicht  zu  verfahren  sein,  doch  darf  es  nur
geschehen,  wenn  die  Einsicht  außerhalb  des  Grundbuchamts  durchaus
nothwendig  ist  und  baldige  Rücksendung  erfolgen  kann.  Die  bisherige
Preußische  Praxis  hatte  keine  festen  Grundsätze  entwickelt..  )

Zweiter  Abschnitt.
TDie  Grundbuchgerichtsbarkeit.

§  12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfafung.

4.  Die  Grund-  1.  Die  Behörde,  welche  mit  den  Grundbuchangelegenbuchbehörde
  heiten  betraut  ist,  führt  den  Namen:  Grundbuchamt  (8  1
vach  Neichs-Abs.  1  R.  G.  B.  O).  Ob  dasselbe  ein  Gerichts=  oder  ein  Verwaltungsamt
«  ist,  läßt  sich  nur  danach  bestimmen,  ob  gemäß  den  landesgesetzlichen
Ausführungsbestimmungen  diese  Funktion  den  Amtsgerichten  oder,  wie
es  zum  Theil  in  Deutschland  der  Fall  ist,  z.  B.  in  Baden,  Notaren
oder  Gemeindebehörden  übertragen  ist  (vgl.  Badisches  A.G.  z.  G.  B.  O.

v.  19.  Juni  1899  88  2,  3.)1)
2.  Das  Amts-  2.  In  Preußen  führte  die  mit  den  Grundbuchangelegenheiten
gericht  als  betraute  Behörde  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1872  bis  1.  Oktober  1879

umbc  den  Namen  „Grundbuchamt“.  Das  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  88  12  Nr.  2,

Preußen.

0)  Val.  Reskr.  v.  26.  Juni  1847  J.  M.  Bl.  S.  188,  §  45  Hypoth.  Ges.  für
Neuvorpommern,  den  ablehnenden  Standpunkt  vertreten  Dernburg-Hinrichs
I  S.  113,  Johow  VI  S.  99  auch  VII  S.  106,  dagegen  Johow  III  S.  484,
IV  S.  288.  Rechnungsrevisoren  müssen  die  Prüfung  an  Ort  und  Stelle  vornehmen
  (Allg.  Verf.  v.  25.  Februar  1885  §  4  J.  M.  Bl.  S.  91);  der  Stempelfiskal
  ist  aber  bevorzugt,  Centralbl.  für  die  Abgaben  u.  s.  w.  Bd.  74  S.  127.

1)  Vgl.  Mot.  S.  20  ff.