12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  69

4,  5,  26,  31  hob  die  bestehenden  Grundbuchämter  auf  und  ließ  die
Amtsrichter  und  Gerichtsschreiber  an  ihre  Stelle  treten.  Jetzt  ist  formell
das  Grundbuchamt  als  besondere  Behörde  wieder  eingeführt,  und
die  Verrichtungen  desselben  sind  nach  Art.  1  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  den
Amtsgerichten  übertragen.  (Vgl.  auch  Art.  131  Pr.  G.  fr.  G.)  Die
Verwaltung  des  Grundbuchwesens  in  Preußen  bildet  daher
einen  Bestand  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Die  Verfügungen  des  Amtsrichters  in  Grundbuchsachen  wären
formell  wie  vor  dem  1.  Oktober  1879,  zu  unterzeichnen  mit  „Königliches
  Grundbuchamt“;  da  aber  in  Preußen  die  Amtsgerichte  die
Grundbuchämter  sind,  so  ist  für  Preußen  die  Unterzeichnung  „Königliches
  Amtsgericht“  begründet  (vgl.  die  amtl.  Form  unten  S.  840  ff.).

3.  Was  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts  betrifft,  3.  Die  örtliche
so  erstreckt  sich  dieselbe  nach  Art.  1  Preuß.  A.G.  G.B.O.,  wie  bisher  Zuständigin
  Preußen,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Anlegung  der  Grundbücher  keit  des?  ch—-nach
  Bezirken  erfolgt  und  dem  Grundbuchamt  ein  räumlich  abgegrenzter  mts.
Bezirk  zugewiesen  ist,  auf  alle  in  dem  Bezirk  des  Grundbuchamts
belegenen  Grundstücke  (vgl.  noch  Art.  22  a.  a.  O.).

Hiernach  wird  regelmäßig  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Grundbuchamts
  durch  die  Lage  des  Grundstückes  bestimmt.

4.  Die  Erledigung  von  Streitigkeiten  oder  der  Ungewißheit  über  4.  Entscheiddie
  örtliche  Zuständigkeit  mehrerer  Grundbuchämter  desselben  Bundes=  ungen  über
staates  oder  der  Fall  der  Bildung  einer  Besitzung  durch  Vereinigung  dhe  brce
von  Grundstücken  und  der  Fall  der  Behinderung  des  Grundbuchamts  keit  in  besind
  reichsrechtlich  nicht  geregelt.  sonderen

Nach  Preußischem  Recht  ordnen  sich  die  hier  einschlägigen  Fällen.
Fragen  wie  folgt:

a)  Sind  die  Grenzen  des  Amtsbezirks  streitig,  so  erfolgt  die  a)  Strett  über
Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  nach  8  20  des  Pr.  A.G.  die  örtliche
z.  G.V.G.  in  der  durch  Art.  130  des  Pr.  G.  fr.  G.  veränderten  Juskindig

.  .  ,  ,  ,  ,  keit  mehrerer
Fassung  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht.  Es  ist  bei  Gerichte.
einem  Streit  zwischen  mehreren  in  demselben  Landgerichtsbezirk  belegenen
  Amtsgerichten  über  die  örtliche  Zuständigkeit  nicht  mehr  wie
bisher  das  Oberlandesgericht,  sondern  dem  §  36  C.  P.  O.  entsprechend
das  Landgericht  zuständig.  Liegen  die  Amtsgerichte  in  verschiedenen
Landgerichtsbezirken,  so  entscheidet  deren  gemeinschaftlich  oberes
Gericht,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  erfolgt  die  Bestimmung
durch  den  Justizminister,  so  z.  B.  wenn  die  Grenzen  zwischen  zwei
Oberlandesgerichtsbezirken  liegen.