70  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  #  12.

Liegen  die  Grundstücke  in  den  Amtsgerichtsbezirken  verschiedener
Bundesstaaten  oder  das  eine  derselben  im  Auslande,  so  kann  von
einer  Vereinigung  und  einem  gemeinschaftlichen  Gerichtsstande  bezw.
von  Streitigkeiten  wegen  Ungewißheit  der  Grenzen  nicht  die  Rede  sein.
Die  in  den  verschiedenen  Gebieten  liegenden  Grundstücke  sind  als
einzelne  selbständige  Grundstücke  zu  behandeln.

Die  gleichen  Grundsätze  gelten  in  Ansehung  der  Bestellung  eines
gemeinschaftlichen  Gerichtsstands,  wenn  ein  Grundstück  in  den
Bezirken  mehrerer  Grundbuchämter  liegt  oder,  wenn  mehrere  in  den
Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegene  Grundstücke  nach  §  890
Abs.  1  B.  G.  B.  vereinigt  werden  sollen.  (Vgl.  oben  S.  47.)

Die  Bestimmungen  über  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über
die  Zuständigkeit  sind  dem  8  5  R.G.  fr.  G.  nachgebildet.  Sie  beziehen
  sich  auf  den  positiven  wie  negativen  Kompetenzkonflikt.  Wenn
beispielsweise  der  Eigenthümer  Grundstücke,  welche  den  Bezirken  verschiedener
  Grundbuchämter  angehören,  zu  einer  Besitzung  vereinigen
will,  so  wird  er  sich  an  dasjenige  Amtsgericht  wenden,  in  dessen  Bezirk
  dieselbe  ihren  wirthschaftlichen  Mittelpunkt  haben  soll.  Wird  der
Antrag  abgelehnt,  weil  das  Grundbuchamt  den  wirthschaftlichen  Mittelpunkt
  in  dem  Bezirke  des  Nachbaramts  findet,  und  erklärt  sich  auch
dieses  für  unzuständig,  dann  entscheidet  das  gemeinschaftliche  vorgesetzte
Gericht.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  von  dem  Eigenthümer  angegangene
Grundbuchamt  dem  Antrag  stattgeben  will,  das  benachbarte,  mit  dem
es  dieserhalb  in  Verbindung  getreten  ist,  sich  aber  ebenfalls  für  zuständig
  erklärt  und  deshalb  die  Schließung  des  von  ihm  geführten
Grundbuchblatts  verweigert.

Zu  beachten  ist  aber,  daß  §  5  R.G.  fr.  G.  in  Grundbuchsachen
keine  Anwendung  findet,  wohl  aber  trifft  dies  zu  hinsichtlich  des  §  7
des  Reichsgesetzes  (Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.),  deshalb  sind  die  von  einem
örtlich  unzuständigen  Grundbuchamte  vorgenommenen  Rechtsakte
  aus  diesem  Grunde  nicht  unwirksam.

b)  Die  that-  b)  Ist  das  Grundbuchamt  bezw.  der  Grundbuchrichter  thatsächlich
Ackiiche  Be-in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung  des  Richteramts
des  *  chbehindert,  wie  dies  durch  plötzliche,  aber  vorübergehende  Erkrankung,
zuständigen  die  keine  dauernde  Vertretung  nothwendig  macht,  eintreten  kann,  so  wird
Grundbuch=  regelmäßig  nach  Maßgabe  der  durch  das  Landgerichtspräsidium  bezw.
amts.  in  Berlin  durch  den  Amtsgerichtspräsidenten  beim  Jahresbeginn  festgestellten

  Vertretungsordnung  der  designirte  Stellvertreter  einzutreten
haben.  Bei  einem  nur  mit  einem  Amtsrichter  besetzten  Amtsgericht,