§  12.)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  71

bei  welchem  eine  Vertretung  durch  Richter  desselben  Amtsgerichts  naturgemäß
  ausgeschlossen  ist,  bestimmt  das  im  Instanzenzuge  vorgeordnete
Gericht,  also  das  Landgericht,  nach  seinem  Ermessen  dasjenige
Gericht,  welches  für  das  verhinderte  eintreten  soll.  Das  zu  bezeichnende
Gericht  muß  im  Bezirke  des  entscheidenden  höheren  Gerichts  liegen,  da
es  nach  dem  Wesen  der  Gerichtsverfassung  unsachgemäß  erscheinen
würde,  wenn  ein.  Gericht  befugt  wäre,  in  dem  Bezirke  eines  ihm  nicht
unterstellten  Gerichts  anordnend  einzugreifen.)

Die  Entscheidung  ist  unanfechtbar,  damit  nicht  durch  eine
Verzögerung  die  Interessen  der  Betheiligten  geschädigt  werden  (6  20
Abs.  3  Pr.  A.G.  G.V.G.,  vgl.  auch  §  5  R.G.  fr.  G.).

c)  Weder  die  Preußischen  Grundbuchgesetze  noch  die  Reichsgrundbuch-)  Die  recht-Ordnung
  enthalten  Vorschriften  über  die  Ausschließung  und  Ablehnung  liche  Behinder
  Grundbuchbeamten.  Im  bisherigen  Preußischen  Rechte  wurden  die  Grung  ves
Vorschriften  der  A.G.O.  III  3  8  13  über  die  Ausschließung  der  ricters.
Richter  auch  auf  die  Beamten  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  bezogen
(Reser.  vom  23.  Dezember  1823  in  v.  Kamptz'  Jahrbüchern  22  S.  190).

Für  das  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  den  Grenzen
der  Neuordnung  durch  das  Reichsgesetz  fr.  G.  sind  im  §§  6,  7  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Richter  Bestimmungen  getroffen,  und
Art.  1  des  Pr.  G.  fr.  G.  hat  dieselben  auf  die  Geschäfte,  welche  durch
Landesgesetze  den  Gerichten  zugewiesen  sind,  ausgedehnt.  Diese  Ausdehnung
  betrifft  auch  die  Grundbuchrichter,  doch  sind  folgende  Beschränkungen
  zu  beachten:

a)  Die  Sondervorschriften  der  Grundbuchordnung  übero)  Besondere
die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  in  Regelung  in
der  Beschwerdeinstanz  werden  dadurch  nicht  berührt.  Der  der  e-§
  81,  Abs.  2  G.BO.  bestimmt  nämlich  bezüglich  der  Be=  instanz.  #
schwerdeinstanzen,  daß  die  Vorschriften  der  C.  P.O.  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sowie  die
Vorschriften  des  §  137  G.V.  G.  entsprechende  Anwendung
finden.  Durch  diese  Bestimmung  wird  das  in  der  Grundbuchordnung
  einheitlich  geregelte  Beschwerdeverfahren  auch
bezüglich  der  Zuständigkeitsfrage  einheitlich  geordnet.

)  So  mit  Recht  Schultze-Görlit,  Anm.  3  zu  §  5  R.  G.  fr.  G.;  ogl.
§20  Abs.  2,  824  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.  u.  F.,  Art.  130  Nr.  III,  IV  Pr.  G.  fr.  G.