)  Sondervorschriften
  in

Ansehung  der

Beurkundung
von  Rechtsgeschäften.


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Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (§.12.

8)  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Grundbuchrichter  Rechtsakte  aufnimmt,

  welche  eine  öffentliche  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften
  oder  eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  oder  des
Handzeichens  enthalten,  kommen  die  Sonderbestimmungen  der
§8  170,  171  R.G.  fr.  G.  zur  Anwendung  (vgl.  unten  §  27).3)

Innwieweit  nun  ein  Richter  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer

Ablehnung  ausgeschlossen  werden  kann,  regelt  sich,  abgesehen  von  den
vorgedachten  Ausnahmen,  nach  §§  6,  7  R.G.  fr.  G.

Der  §  6  reproduzirt  im  Wesentlichen,  wenn  auch  in  engerer  Begrenzung,

  die  Ausschließungsgründe  des  §  41  Ziffer  1—4  C.P.O.

Die  kraft  Gesetzes  eintretende  Ausschließung  des  Richters

findet  statt:

1.  In  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist  oder  in

denen  er  zu  einem  Betheiligten  in  dem  Verhältniß
eines  Mitberechtigten  oder  Mitverpflichteten  steht.

Als  Betheiligter  ist  aber  nur  derjenige  anzusehen,  dessen
Berechtigung  oder  Verpflichtung  eine  unmittelbare  ist  (R.E.
Bd.  VII,  S.  312);  dementsprechend  greift  der  Ausschließungsgrund
  der  Mitberechtigung  oder  Verpflichtung  nur  bei  einem
Verhältniß  zu  einem  unmittelbar  Betheiligten  durch.  Inwieweit

  jemand  unmittelbar  betheiligt  ist,  untersteht  der  Prüfung

des  einzelnen  Falles.  Ist  der  Richter,  z.  B.  durch  Erbgang
Mitglied  einer  offenen  Handelsgesellschaft  geworden  oder  ist  er
Kommanditist  einer  Kommanditgesellschaft  oder  sonst  bei  einer
Gesellschaft  persönlich,  wenn  auch  nur  in  beschränkter  Weise
(Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung)  verhaftet,  so  ist  er  ein
unmittelbar  Betheiligter;  dagegen  ist  er  als  Mitglied  einer
juristischen  Person,  z.  B.  einer  Aktiengesellschaft  bezw.  bei  allen
solchen  Rechtsverhältnissen,  in  denen  er  nur  eventuell  einem
Rückgriffsrecht  unterworfen  ist,  wie  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft,
  nur  mittelbar  betheiligt;  es  müßte  denn  sein,  daß
Individualrechte  in  Frage  stehen.  Ist  er  Gläubiger,  Schuldner
oder  vermutheter  Erbe  eines  Betheiligten,  so  ist  dieser  Fall  nicht
als  unmittelbare  Betheiligung  anzusehen.)

:)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  732,  Denkschrift  z.  Entwurf

G.  fr.  G.  S.  86.

4)  Vgl.  Schultze-Görlitz  zu  §  6,  Anm.  3,  Petersen  zu  §  41,  C.P.O.,

(S.  108).  Abweichender  Ansicht  ist  Dorner  hinsichtlich  der  Genossenschaft,  S.  45.