l  12.  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  73

Inwieweit  der  Richter  beim  Vorliegen  einer  mittelbaren  Be—
theiligung  sich  der  Ausübung  des  Amtes  wegen  Befangenheit
enthalten  soll,  bleibt  seinem  Ermessen  überlassen  (vgl.  §  6,  Abs.  2
R.  G.  fr.  G.).

2.  In  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht
mehr  besteht.  Aus  welchen  Gründen  die  Ehe  nicht  mehr  besteht,
ist  unerheblich;  es  kommt  nur  darauf  an,  ob  eine  Ehe  thatsächlich
  bestanden  hatte  und  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsakts
nicht  mehr  besteht.5)

Das  Verlobten-Verhältniß  würde  den  Richter  nur  zur
Enthaltung  seiner  Amtsbefugnisse  wegen  Befangenheit  berechtigen,
aber  nicht  verpflichten.

3.  In  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder
im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert
  ist.

Dieses  Verwandtschafts-(Schwägerschafts-)  Verhältniß  muß
zwischen  dem  Richter  und  den  unmittelbar  Betheiligten  vorliegen;
derartige  Beziehungen  zu  dem  gesetzlichen  Vertreter,  z.  B.  dem
Vormund,  dem  Vorstand  einer  juristischen  Person  u.  s.  w.  bilden
keinen  Ausschließungsgrund.0)  Die  Berechnung  der  Grade
bestimmt  sich  übereinstimmend  mit  der  Berechnung  nach  römischem
Recht  nach  der  Zahl  der  sie  vermittelnden  Geburten  (8  1589
B.  G.  B.).  Personen  sind  in  gerader  Linie  verwandt,
wenn  die  eine  von  der  anderen  abstammt,  in  der  Seitenlinie,
wenn  sie  nicht  in  gerader  Linie  verwandt  sind,  wohl  aber  von
derselben  dritten  Person  abstammen.  Ein  uneheliches  Kind
und  dessen  Vater  gelten  nicht  als  verwandt  (§  1589  Abs.  2

Unter  Schwägerschaft  wird  das  Verhältniß  eines  Ehegatten
  zu  den  Verwandten  des  anderen  verstanden.  Die  Linie
und  der  Grad  hängen  von  dem  Verwandtschaftsverhältniß  des
letzteren  ab;  die  Auflösung  der  Ehe  hat  darauf  keine  Einwirkung,
mit  Ausnahme  des  Falles  der  Nichtigkeitserklärung  derselben
s  1590,  1323  ff.  1343  B.  G.  B.).

5)  Vgl.  Petersen  a.  a.  O.,  S.  108,  Anm.  8,  Schultze-Görlitz  a.  a.  O.
Anm.  18  zu  86,  eine  abweichende  Ansicht  hat  Dorner,  S.  45b,  im  Falle  der
Nichtigkeits-Erklärung  der  Ehe.

0)  Vgl.  Dorner  S.  46.