d)  Charakter

74  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  (6  12.

Annahme  an  Kindesstatt  bewirkt  die  rechtliche  Stellung
des  ehelichen  Kindes  (vgl.  unten  Theil  II,  Abth.  1  unter
„Adoption").

Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  und  Ehelichkeitserklärung
  haben  dieselbe  Wirkung  (vgl.  88  1757,  1719,
1736,  1737  B.  G.  B).

4.  In  Sachen,  in  denen  der  Richter  als  Vertreter  eines
Betheiligten  bestellt  oder  als  gesetzlicher  Vertreter
eines  solchen  aufzutreten  berechtigt  ist  (Bevollmächtigter,
Vormund,  Pfleger,  Beistand).  Dieser  Ausschließungsgrund
greift  aber  im  Gegensatz  zu  §  41  Z.  4  C.  P.  O.  nur  ein,  so  lange
das  Vertretungsverhältniß  besteht.

d)  Der  §  6  R.G.  fr.  G.  über  die  Inhabilitätsgründe  enthält

und  Wirkungeine  zwingende  Vorschrist.  Der  Richter  hat  daher  ohne  Weiteres

der  die  Ausschließungs-


  betreffenden

Bestimmungen.


e)  Befangenheit
  des
Grundbuchrichters.


durch  seinen  Vertreter  die  Sache  bearbeiten  zu  lassen  bezw.  beim  Mangel
eines  solchen  den  aufsichtsführenden  Amtsrichter  zu  benachrichtigen,
damit  für  Vertretung  gesorgt  werde,  ev.  würde  ein  Fall  thatsächlicher
Behinderung  vorliegen,  der  sich  nach  den  oben  erörterten  Regeln  erledigt.
Will  der  Grundbuchrichter  dieser  Amtspflicht  nicht  nachkommen,  z.  B.
weil  er  einen  Ausschließungsgrund  nicht  für  begründet  erachtet,  so
wird  der  Betheiligte  das  Ablehnungsgesuch  schriftlich  oder  mündlich
beim  Grundbuchamt  in  Form  der  Beschwerde  anbringen,  über  welche
dann  die  Beschwerdeinstanz  zu  entscheiden  haben  wird.  Besondere
Verfahrensvorschriften  sind  nicht  gegeben.

Die  von  einem  ausgeschlossenen  Grundbuchrichter  einmal
vorgenommene  Handlung  ist  aus  diesem  Grunde  allein
nicht  unwirksam  (§  10  R.G.B.O.,  §  7  R.G.  fr.  G.,  Art.  1  Pr.
G.  fr.  G.)  und  gewährt  keinen  Beschwerdegrund,  wohl  aber  kann
im  Beschwerdewege  verlangt  werden,  daß  die  fernere  Behandlung  der
Sache  dem  unberufenen  Richter  abgenommen  werde.)

e)  Nach  dem  durch  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  für  anwendbar  erklärten
8  6  R.G.  fr.  G.  kann  ein  Richter  sich  der  Ausübung  seines  Amtes
wegen  Befangenheit  enthalten,  doch  ist  ein  Ablehnungsrecht  der  Betheiligten
  aus  diesem  Grunde  ausgeschlossen.  Es  hängt  lediglich  von  dem
eigenen  Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  sich  wegen  Befangenheit
vertreten  lassen  will.

*)  Vgl.  Keidel  Anm.  zu  §  7  R.G.  fr.  G.