8  12.)  Die  Grundbuchbehörden  und  deren  Verfassung.  75

f)  Der  Art.  2  des  Pr.  G.  fr.  G.  bestimmt:  4|)  Anwendung
Wirkt  in  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen  Gerichts=  der  88  6,  7
barkeit,  die  nicht  in  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  —28
besteht,  ein  Gerichtsschreiber  mit,  so  finden  auf  ihn  die  Vor—  Gertchtsschriften
  der  §§  6,  7  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegen=  schreiber.
heiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.
Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  kann  in  den  Fällen,
in  welchen  das  Gesetz  sie  nicht  vorschreibt,  erfolgen,  wenn  sie
zur  sachgemäßen  Erledigung  des  Geschäfts  zweckmäßig  ist.

Es  finden  dieselben  Grundsätze  Anwendung,  wie  bei  der  Ausschließung
  des  Grundbuchrichters.  Die  Mitwirkung  eines  kraft
Gesetzes  ausgeschlossenen  Grundbuchführers  macht  aber  eine
Eintragung  aus  diesem  Grunde  nach  §  10  G.B.O.  nicht  unwirksam.


5.  Die  R.G.V.O.  hat  die  Funktionen  des  Grundbuchamts  nicht  5.  Die  sachsystematisch
  zusammengestellt,  sondern  ist  von  dem  Standpunkt  aus=  liche  Zustängegangen,
  daß  die  sachliche  Zuständigkeit  bes  Grundbuchamts  sich  aus  digkeit.
ihrem  Zwecke,  nämlich  der  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  von  selbst
ergebe;  das  Einzelne  wird  die  Darstellung  bringen.

6.  Nach  Art.  1  Pr.  A.  z.  G.  B.O.  bilden  die  Amtsgerichte  die  6.Die  Grund-Grundbuchämter.
  Das  Amtsgericht  besteht  aus  einem  Amtsrichter  und  buchführer.
einem  Gerichtsschreiber,  und  so  werden  in  Zukunft,  wie  bisher,  die
Geschäfte  der  Grundbuchführer  von  den  Gerichtsschreibern
wahrgenommen  werden.

An  sich  sind  auch  die  Gerichtsschreibergehülfen  zur  Wahrnehmung
der  Gerichtsschreibergeschäfte  befähigt;  als  Grundbuchführer  sollen  jedoch
nur  solche  Gerichtsschreibergehülfen  verwendet  werden,  welche,  abgesehen
von  der  Erledigung  der  aktiven  Dienstpflicht,  die  Vorbedingungen  für
die  Anstellung  als  Gerichtsschreiber  erfüllt  haben.  Von  diesen  Voraussetzungen
  darf  nur  in  den  Fällen  einer  nothwendigen  Aushülfe  oder
Vertretung  abgesehen  werden  (§  5  Gesetz  betreffend  die  Dienstverhältnisse
  der  Gerichtsschreiber  vom  3.  März  1879  in  der  durch  Art.  131
Pr.  G.  fr.  G.  festgestellten  Fassung).

7.  Wenn  ein  Grundbuchrichter  mit  Grundbuchsachen  überlastet  ist,  v.  Assessoren  u.
so  kann  demselben  vom  Justizminister  ein  Gerichtsassessor  zur  unent-  Referendare
geltlichen  Beschäftigung  als  Hülfsrichter  überwiesen  werden  (88  3,  4  als  Hülfs-Preuß.
  A.G.  z.  G.  VG.  vom  24.  April  1879)  keiste  denv

Referendare,  welche  im  Vorbereitungsdienste  seit  mindestens  richters.

2  Jahren  beschäftigt  sind,  können  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  die